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Kenntnisgabeverfahren

Im Gegensatz zum Genehmigungsverfahren findet im sogenannten Kenntnisgabeverfahren keine Prüfung dahingehend statt, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Überprüfung folgender Punkte vorgesehen:

  • Sind die Bauvorlagen vollständig ?
  • Ist die Erschließung des Vorhabens gesichert ?
  • Besteht eine hindernde Baulast ?
  • Sind in einem festgelegten Sanierungsgebiet, einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich bzw. im Geltungsbereich einer sogenannten Erhaltungssatzung die für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen der Gemeinde beantragt worden ?

Nach dieser rein formalen Überprüfung findet eine eingehendere Prüfung des Bauvorhabens nur noch dann statt, wenn ein Nachbar im Anhörungsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Bedenken erhoben hat. Nach Eingang der Unterlagen werden vom Baurechtsamt die Angrenzer des Baugrundstückes benachrichtigt. Mit der Ausführung kann dann bei Bauvorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen und bei sonstigen Vorhaben einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Baurechtsamt begonnen werden. Der vollständige Eingang der Bauvorlagen wird dem Bauherrn vom Baurechtsamt schriftlich bestätigt.Das Kenntnisgabeverfahren ist nur möglich bei:

  • Wohngebäuden
  • Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • Sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäuden u. Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3

ausgenommen Sonderbauten.

Die oben genannten Vorhaben müssen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 Baugesetzbuch liegen, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch.Der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen sind ebenfalls  im Kenntnisgabeverfahren möglicht.

Das Kenntnisgabeverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben sich darüber hinaus auch an die übrigen baurechtlichen Vorgaben, insbesondere der Landesbauordnung, hält. Im Kenntnisgabeverfahren können Sie keine Ausnahmen oder Befreiungen erhalten, zum Beispiel von den Abstandsflächenvorschriften.

Vor- und Nachteile 

  • Sofern ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Unterlagen komplett vorgelegt werden, entfällt das zeitaufwendigere Genehmigungsverfahren. Ferner ist im Kenntnisgabeverfahren eine niedrigere Verwaltungsgebühr zu erheben als im Genehmigungsverfahren.
  • Planverfasser und Lageplanfertiger müssen erklären, dass sie die Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst zu haben.
  • Die Planverfasser übernehmen somit die gesamte Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Bei Nachbareinsprüchen kann es,auch während der späteren Bauphase, zu einer Einstellung der Bauarbeiten sowie eventuell zu zeit- und kostenaufwendigen Änderungen des Projektes kommen, wenn sich erst bei der dann vorzunehmenden Prüfung herausstellt, dass das Vorhaben ganz oder teilweise nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Unterlagen für Kenntnisgabeverfahren

Notwendige Unterlagen und Antragsformulare gemäß der Landesbauordnung

Um den an dem Verfahren beteiligten Ämtern und Behörden sowie auch den benachrichtigten Angrenzern eine ausreichende Prüfung der Bauvorhaben zu ermöglichen, sind für die jeweiligen Verfahren die folgenden Unterlagen und Antragsformulare gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung einzureichen:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (Entwässerungspläne sind bei Bauvorhaben im Stadtkreis Pforzheim nicht beim Baurechtsamt, sondern beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim vorzulegen)
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigung des Planverfassers und Lageplanfertigers ...
  • dass das Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden darf (Art und Größe der baulichen Anlage sowie Lage des Bauvorhabens);
  • dass die erforderlichen Qualifikationsanforderungen von dem Planverfasser bzw. dem Lageplanfertiger erfüllt werden;
  • dass die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, insbesondere die erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Fläche für die Feuerwehr vorgesehen sind, bzw. der Lageplan unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden ist, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen und die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung eingehalten sind.


Im Kenntnisgabeverfahren sind die Bauvorlagen lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen gesondert beantragt werden, sollten die Unterlagen mindestens zweifach vorliegen, damit die erforderlichen Anhörungen gleichzeitig erfolgen können.

Die vom Wirtschaftsministerium verbindlich eingeführten Vordrucke können beim Baurechtsamt erworben werden.