Das Land Baden-Württemberg hat im Anhang zu §50 der Landesbauordnung eine Reihe von Bauvorhaben festgelegt, die ohne Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren errichtet werden dürfen (sogenannte verfahrensfreieVorhaben). Darüber hinaus sind aufgrund von § 50 Landesbauordnung auch folgende Vorhaben verfahrensfrei:
Nutzungsänderungen, wenn ...
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung
- durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird
Abbrucharbeiten bei ...
- land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe
- Gebäuden bis 300 cbm umbauter Raum, ausgenommen notwendige Garagen
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze
- Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund des Anhangs zu §50 LBO verfahrensfrei sind.
Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei
Verfahrensfrei bedeutet aber nur, dass diese Vorhaben kein Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren durchlaufen müssen. Sie haben daher ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Erforderliche Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen müssen trotz der Verfahrensfreiheit beim Baurechtsamt beantragt werden.