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Rechtliche Informationen rund ums Bauen

Das Baurechtsamt

Das Baurechtsamt nimmt im Stadtkreis Pforzheim die gesetzlichen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahr und ist daher für baurechtliche Entscheidungen wie z. B. Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zuständig.

Die Planung sowie die reibungslose Umsetzung eines Bauvorhabens stellt Bauherrinnen und Bauherren tagtäglich vor große Herausforderungen. Sollten Sie daher im Stadtgebiet Pforzheim ein Bauvorhaben umsetzen möchten oder Fragen zum Thema Bauen bzw. Baurecht haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Baurechtsamtes gerne beratend zur Seite. Bei komplexeren Fragestellungen, wie z.B. verschiedene Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks“ empfehlen wir Ihnen sich vorab mit einem Planverfasser zu beraten. Unter Umständen finden Sie auch bereits in unserer Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) einige Antworten auf Ihre Fragen.

Die Informationsbroschüre Bauen in Pforzheim verschafft Ihnen zudem einen kurzen Überblick rund um das Thema Bauen und Sanieren im Stadtkreis Pforzheim.

Betreute Verfahren

Bei den durch das Baurechtsamt betreuten Verfahren muss zwischen genehmigungspflichtigen und verfahrensfreien Vorhaben unterschieden werden. In aller Regel ist die Errichtung und der Abbruch von baulichen Anlagen jedoch genehmigungspflichtig. Abweichend hiervon bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg verschiedene Vorhaben, die auch ohne Baugenehmigung ausgeführt werden dürfen und somit verfahrensfrei sind.

Wichtig: Auch mit verfahrensfreien Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (wie z.B. Abstandsflächenvorschriften oder Vorgaben eines Bebauungsplanes) eingehalten werden, weshalb in einigen Fällen trotz der Verfahrensfreiheit des Vorhabens Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beim Baurechtsamt beantragt werden müssen.

Wird Ihr Bauvorhaben nicht ausdrücklich durch die Vorgaben der Landesbauordnung Baden-Württemberg als verfahrensfrei bestimmt, muss eine Baugenehmigung beantragt werden. Je nach Art des Vorhabens ist dies im „klassischen“ Baugenehmigungsverfahren, im Kenntnisgabeverfahren oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren möglich.

Im Folgenden finden Sie jeweils eine kurze Beschreibung sowie den Direktlink zu den verschiedenen Verfahren.

Das „klassische“ Baugenehmigungsverfahren

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft das Baurechtsamt, ob dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zu diesem Zweck reicht die Bauherrin bzw. der Bauherr einen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Baurechtsamt ein. Sobald alle relevanten Unterlagen vollständig vorliegen, werden die Angrenzer benachrichtigt und gleichzeitig die Fachbehörden und Ämter, deren Aufgabenbereiche berührt sind, beteiligt.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Angrenzer sowie der Fachbehörden und Ämter erfolgt die abschließende Prüfung des Antrages. Nach Abschluss der Antragsprüfung erfolgt – wenn möglich – die Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Vor Beginn der Bauarbeiten muss neben der Baugenehmigung auch der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erteilt sein.
 

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren 

 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang der Baurechtsbehörde im Vergleich zum "klassischen" Baugenehmigungsverfahren reduziert. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren selbst die Verantwortung dafür, dass auch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise Vorgaben des Brand- oder Denkmalschutzes. Sollte das Bauvorhaben Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erfordern, so müssen diese angegeben und beantragt werden.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen kann nur das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann im Übrigen auch bei allen baulichen Anlagen angewandt werden, für die das Kenntnisverfahren zulässig ist.

Vor Beginn der Bauarbeiten muss neben der Baugenehmigung auch der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erteilt sein.

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren

 

Das Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren kann bei der Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (ausgenommen Gaststätten), sonstigen baulichen Anlagen die keine Gebäude sind sowie bei Nebengebäuden und Nebenanlagen der vorherig genannten Vorhaben durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Standort des Bauvorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widersprochen wird. Bauvorhaben die im Kenntnisverfahren durchgeführt werden sollen, müssen im Übrigen auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Eine Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen ist nicht möglich.

Beim Abbruch von baulichen Anlagen ist das Kenntnisverfahren durchzuführen, sofern der Abbruch nicht bereits verfahrensfrei ist.

Bei der Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens reduziert sich der Prüfumfang der Baurechtsbehörde auf die Vollständigkeitsprüfung des Antrags. Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in tragen die Verantwortung, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, bestätigt die Baurechtsbehörde deren Vollständigkeit.

Liegt die schriftliche Zustimmung der Angrenzer vor, darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit dem Bau begonnen werden. Liegt keine Zustimmung der Angrenzer vor, darf einen Monat nach Vollständigkeit mit dem Bau begonnen werden.
 

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren

 

Die Bauvoranfrage

Mit einer Bauvoranfrage können Einzelfragen zu einem Bauvorhaben geklärt werden, noch bevor ein Bauantrag eingereicht wird. Die zu klärenden Einzelfragen der Bauvoranfrage müssen konkret ausformuliert sein. Der Bauvorbescheid ist nach seiner Erteilung drei Jahre lang gültig und bindet die Baurechtsbehörde in Bezug auf die gestellten Fragen. Er kann bei Bedarf verlängert werden.

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren

 

Verfahrensfreie Vorhaben

Zahlreiche Bauvorhaben dürfen auch ohne Baugenehmigung ausgeführt werden, d.h. für sie muss keine Baugenehmigung bei der Baurechtsbehörde beantragt werden. Welche Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich verfahrensfrei sind, kann § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bzw. dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO und im Hinblick auf den Abbruch von baulichen Anlagen § 50 Abs. 3 LBO entnommen werden.

Wichtig: Auch mit verfahrensfreien Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (wie z.B. Abstandsflächenvorschriften oder Festsetzungen des Bebauungsplanes) eingehalten werden. Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass erforderliche Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen trotz der Verfahrensfreiheit gesondert bei der Baurechtsbehörde beantragt werden müssen.

Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung

Zustimmungserklärung des Nachbarn

 

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Um ein Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können, wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Vorlage beim Notar bzw. beim Grundbuchamt benötigt. Die Baurechtsbehörde bestätigt mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung die bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungs- bzw. Teileigentum gegenüber den weiteren Räumen des Gebäudes.

Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Information

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren

 

Anzeige einer Grundstücksteilung

Die geplante Teilung eines Grundstücks muss der Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher angezeigt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass durch die Teilung des Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die den baurechtlichen Vorschriften widersprechen.

Anzeige einer Grundstücksteilung

 

Akteneinsicht

Bauakten der bestehenden Gebäude können in der Registratur des Baurechtsamtes eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig und muss im Vorfeld beantragt werden.

Einige Bauakten von älteren Gebäuden, welche vor dem Jahr 1940 errichtet wurden, können im Stadtarchiv eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Mitarbeiter des Stadtarchives.

Achtung: Auskünfte werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks erteilt. Sollten Sie eine Auskunft benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen oder ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Antrag für die Akteneinsicht

Weitere allgemeine Informationen von Service BW und Formulare zum Verfahren
 

Schornsteinfeger-Handwerkswesen

Das Stadtgebiet Pforzheim ist in acht Kehrbezirke aufgeteilt. Die Aufteilung der Kehrbezirke sowie die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind den beigefügten Dateien zu entnehmen. Eine Kehrbezirkskarte mit verbesserter Auflösung und der Möglichkeit nach Ihrer Adresse zu suchen finden Sie im BürgerGIS. 

Kehrbezirke im BürgerGIS   

Die Stadt Pforzheim sucht dringend Schornsteinfeger zur Ausübung des Amtes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Bei Interesse melden Sie sich bitte beim Regierungspräsidium Stuttgart und achten Sie auf dessen Ausschreibungen für die im Stadtgebiet Pforzheim zu besetzenden Stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Feuerungsanlagen sind aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Umwelt regelmäßig zu prüfen und reinigen. Man unterscheidet hierbei zwischen hoheitlichen Arbeiten und freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten.    

Hoheitliche Arbeiten

Die hoheitlichen Arbeiten dürfen nur von dem für den Kehrbezirk bestellten, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden. Sie umfassen insbesondere die Abnahme neuer Feuerungsanlagen, die Führung des Kehrbuchs und die Feuerstättenschau.    
Die Feuerstättenschau ist eine regelmäßige Begutachtung sämtlicher Teile der Feuerungsanlagen eines Gebäudes. Sie findet alle drei bis vier Jahre statt. Im Rahmen der Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid, in dem die erforderlichen freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie der Zeitpunkt, bis wann diese Arbeiten erfüllt werden müssen, festgesetzt werden. 

Freie Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Die freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind beispielsweise die Reinigung des Schornsteins, die Abgaswegeprüfung und die Immissionsschutzmessung. Welche Arbeiten, in welchem Zeitraum ausgeführt werden müssen, ist im Feuerstättenbescheid des Gebäudes /der Nutzungseinheit festgesetzt.   
Anders als früher sind mittlerweile die Eigentümer selbst für die Durchführung der freien Kehr- und Überprüfungsarbeiten verantwortlich. Die Eigentümer müssen dafür einen Schornsteinfegermeister ihrer Wahl beauftragen. Kehr- und Überprüfungsarbeiten können von jedem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. 
Der Eigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach jeder Kehrung und Überprüfung schriftlich zu bestätigen, sofern die freien Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt wurden. Hierzu ist die Vorlage eines entsprechenden Vordrucks über die Ausführung sowie ggfs. der Messprotokolle an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erforderlich.

Weitere Informationen zum Download

Kehrbezirke Stadtkreis Pforzheim 2024

Bezirksschornsteinfegermeister

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo erhalte ich Auskünfte aus dem Bebauungsplan?

Hier finden Sie Rechtskräftige Bebauungspläne ab 2004, städtebauliche Satzungen (wie z.B. die Stellplatzsatzung) sowie den Flächennutzungsplan. Einzelne Auskünfte aus älteren Bebauungsplänen erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern des jeweiligen Baubezirks. Im Laufe des Jahres 2022 werden Ihnen im BürgerGIS auch die älteren Bebauungspläne zur Verfügung gestellt.

Vollständige Abzüge eines Bebauungsplanes werden vom Vermessungs- und Liegenschaftsamt gebührenpflichtig ausgestellt.

E-Mail Kontakt

Wo erhalte ich eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis?

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können gebührenpflichtig beim Vermessungs- und Liegenschaftsamt ngefragt werden.

E-Mail Kontakt

Bitte beachten: Auskünfte werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks erteilt. Sollten Sie eine Auskunft benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen.

Wer ist für mein Vorhaben zuständig?

Das Pforzheimer Stadtgebiet und die Ortsteile sind in vier Baubezirke unterteilt. In welchem der vier Baubezirke sich Ihr Grundstück befindet und wer der zuständige Sachbearbeiter des jeweiligen Baubezirks ist, können Sie hier einsehen.

Wo erhalte ich einen Auszug aus dem Grundbuch meines Grundstücks?

Auszüge aus dem Grundbuch können gebührenpflichtig beim Amtsgericht Maulbronn – Grundbuchamt - angefragt werden.
Alternativ können diese beim Vermessungs- &Liegenschaftsamt – Grundbucheinsichtsstelle – eingesehen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass hier Zusendungen nicht möglich sind und bar gezahlt werden muss. Zudem ist eine Terminvereinbarung erforderlich

E-Mail Kontakt

Achtung: Auszüge aus dem Grundbuch werden nur den Eigentümern des jeweiligen Grundstücks ausgestellt. Sollten Sie einen Auszug benötigen und nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht der Eigentümer vorlegen.