Wirksame Anpassung des FNP gemäß § 13a BauGB
Der §13a BauGB ermöglicht für sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung, von der Darstellung des Flächennutzungsplanes abzuweichen. Ohne eigenes Änderungsverfahren wird der Flächennutzungsplan an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.
Bis zum 31.12.2019 gilt dies auch für Bebauungspläne mit einer Grundfläche kleiner als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen (§ 13b BauGB).
Philippstraße
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Tunnelstraße
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