Zum Inhalt springen
  • Mäßiger Regen 5 °C
  • Kontrast
  • Leichte Sprache

Wohnsitzauflage für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

§ 24 AufenthG

Infotheke des Jobcenters Pforzheim©Dirk WolframFoto: Dirk Wolfram

Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erlässt die Ausländerbehörde eine sogenannte Wohnsitzauflage. Die Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Nach dem Gesetz haben Sie keinen Anspruch darauf, in einer bestimmten Stadt oder an einem bestimmten Ort zu wohnen (§ 24 Abs. 5 AufenthG). In bestimmten Fällen kann aber ein Antrag auf die Aufhebung der Wohnsitzauflage gestellt werden.

Nähere Informationen können Sie dem Handout zur Wohnsitzauflage entnehmen.