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Urteil Verfassungsgerichtshof Saarland zu Geschwindigkeitsmessanlagen

Die Klage eines Temposünders gegen den Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes hatte Erfolg:

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 5. Juli entschieden (Az. Lv 7/17), dass der Betroffene in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren und wirksame Verteidigung verletzt war. Im Urteil wird nicht die Richtigkeit der Messung an sich angezweifelt, sondern der Umstand, dass Rohmessdaten nicht abgespeichert werden und somit später keiner gutachterlichen Prüfung zur Verfügung standen. Das genannte Messgerät wird – neben anderen Messtechniken – auch von der Stadt Pforzheim genutzt. Das Urteil gilt allerdings zunächst nur für das Saarland.

Der Hersteller des Messgerätes hält das Urteil laut einer aktuellen Pressemitteilung (https://www.jenoptik.de/presse/pressemitteilungen/2019/07/09/messungen-mit-traffistar-s350) für nicht richtig und verweist darauf, dass die Messtechnik zuverlässig und korrekt funktioniert und alle bestehenden gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung erfüllt.

Die Stadt wird das Urteil im Detail prüfen und das weitere Vorgehen, auch hinsichtlich der laufenden Verfahren, mit dem hiesigen Amtsgericht abstimmen. Zudem sei Kontakt mit der Herstellerfirma aufgenommen worden, die ihrerseits eine Abklärung forciere. Die fraglichen Anlagen sind nach Angaben des Amts für öffentliche Ordnung ohnehin nicht im Einsatz, da sie sich derzeit beim turnusmäßigen, jährlich anstehenden Termin beim Eichamt befinden.