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Stadtwerke prüfen weitere rechtliche Schritte

Für Unverständnis hat das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe bei den Gesellschaftern der Stadtwerke Pforzheim hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung der ehemaligen Geschäftsführer Roger Heidt und Thomas Engelhard gesorgt.

Bei der Klage der ehemaligen Geschäftsführer gegen die Stadtwerke Pforzheim  geht es um die Rechtmäßigkeit der Kündigung und Weiterzahlung der Geschäftsführerbezüge. Das Landgericht hat in einem sogenannten „Urkundenprozess“ seine erstinstanzliche Entscheidung gefällt und spricht den SWP Geschäftsführern drei Monatsgehälter unter Vorbehalt zu.

In dem Urkundenprozess ging es lediglich um Urkunden, wie den Arbeitsvertrag oder beispielsweise die Kündigung. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Vorbehaltsurteil“. Die Urteile stehen daher unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in einem umfassenden Nachverfahren. Der eigentliche Nachprozess findet voraussichtlich erst im ersten Quartal 2020 statt.

Roger Heidt und Thomas Engelhardt waren mit sofortiger Wirkung im Januar 2019 abberufen und deren Dienstverhältnisse außerordentlich gekündigt worden. Das zerrüttete Vertrauensverhältnis und die schleppende Informationspolitik ließen eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat unmöglich erscheinen. Eine durch den Aufsichtsrat beauftragte unabhängige Unternehmensprüfung hatte das SWP-Geschäftsgebahren, hier insbesondere die sogenannten Telesales-Geschäfte, genauer untersucht, die zu den Millionenverlusten der Stadtwerke und letztendlich zu der Abberufung und Kündigung der ehemaligen Geschäftsführung geführt hatten.

Rückblickend nach fast einem Jahr, können angesichts der seinerzeit aufgedeckten kritischen Situation der SWP durch die Einleitung sofortiger Umstrukturierungsmassnahmen, organisatorischer Veränderungen und der Neuausrichtung der Unternehmensstrategie im engen Schulterschluss zwischen neuer Geschäftsführung, Präsidium und Aufsichtsrat, sichtbare erste Erfolge erzielt werden.

„Ich bin nach wie vor von der Richtigkeit und Rechtmässigkeit des einstimmig gefassten Beschlusses des Aufsichtrats bezüglich der Abberufung der ehemaligen Geschäftsführer überzeugt“, so der Aufsichtsratsvorsitzende Dirk Büscher. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe wird man sich mit der Prüfung von Rechtsmitteln gegen das Urteil sowie dem Weg des Nachverfahrens befassen.