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Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen

Kindertagesstätten schließen, Schulferien vorgezogen

Wie berichtet hat die Landesregierung beschlossen, dass Kindertagesstätten ab morgen bis zunächst bis zum 10.01.2021 geschlossen bleiben und die Weihnachtsferien für Schülerinnen und Schüler vorgezogen werden, ausgenommen Abschlussklassen. Gleichzeitig wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet.

Zum Stand der Veröffentlichung der Pressemitteilung war zwar die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg noch nicht formal erlassen, die Kriterien für die Notbetreuung sind den Fachbereichen aber bereits zuvor kommuniziert worden. Sollten sich daran durch die Verordnung noch Änderungen ergeben, wird die Stadt Pforzheim diese unmittelbar kommunizieren.

Notbetreuung in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege

Eltern, die durch ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich an der Betreuung gehindert und keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, sind berechtigt ihr Kind in die Notbetreuung in die Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu geben.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Erklärung der Eltern, dass beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit an. Die Einrichtungsleitungen nehmen Anmeldungen vor Ort oder telefonisch entgegen. Für die Kindertagespflege erfolgt eine telefonische Abklärung mit der Kindertagespflegeperson.

Notbetreuung in Schulen und Betreuungsangeboten

Für Schülerinnen und Schüler werden Notbetreuungen seitens der Schulen organisiert. Die Schulleitungen entscheiden über die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Notbetreuungsangebots. Arbeitgeberbescheinigungen müssen hierfür nicht vorgelegt werden.

Die Notbetreuung an Schulen ersetzt den ausfallenden Unterricht, d. h. sie wird für die Zeit des normalerweise stattfindenen Unterrichts angeboten. Für Schülerinnen und Schüler, die im regulären Schulbetrieb auch Betreuungsangebote an ihrer Schule wahrnehmen, erstreckt sich die Notbetreuung auch auf den Zeitraum dieser ausfallenden Betreuung. Dies gilt auch, wenn Kinder einen städtischen Hort besuchen.

Nachweis der Berechtigung

„Ich freue mich, dass die Kurzfristigkeit der Regelungen verbunden wird mit einem unbürokratischen Start“ so Bürgermeister Frank Fillbrunn. Denn Bescheinigungen des Arbeitgebers sind weder bei Schule noch Kita erforderlich. Damit verbunden gibt Fillbrunn den Appell der Landesregierung weiter: „Wir bitten ausdrücklich darum, die Notbetreuung nur in Anspruch zu nehmen, wenn sie wirklich gebraucht wird. Keine Nachweispflicht geht mit einer höheren Selbstverantwortung einher, die in diesen Zeiten von uns allen gefordert wird.“