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Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen verlängert

Die Landesregierung hat beschlossen, dass Kindertagesstätten über den 18.01.2021 bis vorerst 31.01.2021 geschlossen bleiben und der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler verlängert wird, ausgenommen Abschlussklassen. Gleichzeitig bleibt wie bisher an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet.

Keine regulären Kitabeiträge und Beiträge für Schulkindbetreuung

Ab 01. Januar 2021 werden für die Zeit der Schließung der Kindertagesstätten und der Schulkindbetreuung keine regulären Beiträge für die Betreuung der Kinder und Schüler erhoben. Da noch nicht absehbar ist, wie die Regelungen für den Februar sein werden, erfolgt von den städtischen Kindertageseinrichtungen sowie für die städtische Randzeitenbetreuung an der Schule für den Februar zunächst kein Beitragseinzug. Wird vom Land beschlossen, dass eine Regelbetreuung wieder aufgenommen werden kann, wird der Beitrag im Nachhinein erhoben. Die freien Träger werden gebeten, sich diesem Vorgehen anzuschließen.

Kostenbeteiligung der Eltern an der Notbetreuung

Für die Notbetreuung der Kinder und Schüler fallen Kosten an. Der Gemeinderat hat im letzten Jahr für den Fall der Notbetreuung beschlossen, dass Eltern daran beteiligt werden, wobei die besondere Situation der Familien in dieser Zeit und auch die zum Teil geringer in Anspruch genommenen Betreuungszeiten in dieser Entscheidung Berücksichtigung fanden.

Die Monatsbeiträge werden im Nachhinein erhoben und eingezogen:

  • Kindertagesstätte u. – krippe              90,- €
  • Hort an der Schule                             45,- €
  • Kernzeitbetreuung                             45,- €
  • Randzeitenbetreuung GTS                  35,- €

Sollte der Fall vorkommen, dass der Monatsbeitrag für den Regelbetrieb unter dem „Notbetreuungsbeitrag“ liegt, wird dieser auch für die Notbetreuung festgesetzt. Im Rahmen der Notbetreuung im Bereich der Kindertagespflege wird nach dem üblichen, stundenbezogenen Modell abgerechnet.

Nachweis der Berechtigung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Erklärung der Eltern, dass beide in ihrer beruflichen Tätigkeit/Ausbildung unabkömmlich und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit an. Diese Erklärung ist formfrei, es benötigt keine Arbeitgeberbescheinigung. Daher sind Eltern gehalten, die Notwendigkeit der Notbetreuung gewissenhaft selbst zu prüfen.