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Nach eingehender rechtlicher Prüfung: Bürgerbegehren des Aktionsbündnisses „Pro Bäder, Schulen, Kitas - statt Innenstadt Ost“ ist unzulässig

Nach eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Stadt Pforzheim zum Ergebnis, dass das Bürgerbegehren des Aktionsbündnisses „Pro Bäder, Schulen, Kitas - statt Innenstadt Ost“ unzulässig ist. „Aus mehreren, selbständig tragenden Gründen“,  wie es in einer heute an den Gemeinderat versandten Vorlage heißt. So erreichte das Bürgerbegehren innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten nicht das erforderliche Unterschriftenquorum von 7 Prozent der Bürger der Stadt Pforzheim. Da es sich um ein  kassatorisches Bürgerbegehren handelt, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 2018 richtet, begann die Dreimonatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses noch in derselben Gemeinderatssitzung am 18. Dezember und endete mit Ablauf des 18. März 2019.

Die Überprüfung der Unterschriften durch die Verwaltung ergab folgendes Ergebnis: Es wurden insgesamt 8.045 Unterschriften eingereicht. Davon wurden 2.207 Unterschriften in einem Zeitraum vor dem 18. Dezember 2018 geleistet; 5.838 Unterschriften wurden im Zeitraum ab einschließlich 18. Dezember 2018 geleistet. Von den ab dem 18. Dezember 2018 gesammelten Unterschriften stammten 5.069 Unterschriften nachvollziehbar von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Pforzheim, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens das Bürgerrecht und Wahlrecht besaßen. Damit wurde nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage das erforderliche Quorum von 6.451 notwendigen Unterschriften nicht erreicht.

„Darüber hinaus bedarf ein Bürgerbegehren gemäß Gemeindeordnung zwingend eines Kostendeckungsvorschlages sowie einer Begründung, die weder falsch, noch unvollständig, noch irreführend sein darf“, heißt es in der Gemeinderatsvorlage weiter. Das vorgelegte Bürgerbegehren enthalte jedoch entgegen dem Gesetzeswortlaut gar keinen Kostendeckungsvorschlag und auch die Begründung lasse jeden Hinweis auf Kosten von im Erfolgsfall des Bürgerbegehrens notwendigen Alternativmaßnahmen vermissen. Darüber hinaus sei die Begründung unvollständig und daher irreführend.