In der Nacht von Dienstag (29. Juni) auf Mittwoch (30. Juni) um 0 Uhr erreicht Pforzheim die letzte Öffnungsstufe – die sogenannte Inzidenzstufe 1 -, da die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter dem Wert von 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner lag. Dies teilen die Stadt Pforzheim und das Landratsamt des Enzkreises, bei dem auch das Gesundheitsamt angesiedelt ist, in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit. Unter anderem dürfen sich nun maximal 25 Menschen aus beliebig vielen Haushalten im privaten Rahmen treffen. Außerdem entfallen die allermeisten Einschränkungen im öffentlichen Leben ganz, wie zum Beispiel der sogenannte 3G-Nachweis in gastronomischen Innenräumen. Größere Veranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich sind wieder möglich. „Wir kehren nun weitestgehend zu unserem gewohnten Alltag zurück“, so Oberbürgermeister Peter Boch. Besonders erfreulich sei es, dass Pforzheim die neue Inzidenzstufe 1 so kurz nach ihrer Einführung durch das Land umsetzen könne. „Wer hätte vor einigen Wochen noch gedacht, dass das so schnell gehen würde.“ Nun gelte es, alles dafür zu tun, die Infektionszahlen niedrig zu halten und verantwortungsbewusst mit der jetzigen Situation umzugehen. Zumal von der Ausbreitung der neuen Delta-Variante ein immer stärkeres Risiko ausgehe. „Umso mehr wünsche ich mir, dass sich möglichst viele Pforzheimerinnen und Pforzheimer impfen lassen, um so den vollen Impfschutz zu erreichen.“ Im KIZ Pforzheim ist dies für Menschen mit Wohnsitz in Pforzheim montags bis samstags von 8.30 Uhr bis 19.30 Uhr auch ohne Terminvergabe mit dem Impfstoff AstraZeneca möglich.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten noch?
Bis zu 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen. Geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt.
Was gilt in Gastronomie und Vergnügungsstätten?
Alle Einschränkungen etwa in Restaurants, Kneipen oder Spielhallen waren bereits in der vorherigen Inzidenzstufe 2 entfallen, zum Beispiel der sogenannte 3G-Nachweis in Innenräumen. Nun wird auch das Rauchen in Innenräumen von Rauchergaststätten, Shisha-Bars und Spielhallen wieder zulässig. Allerdings müssen Kontaktdaten der Gäste erhoben werden und jeder Betrieb braucht ein funktionierendes Hygienekonzept.
Was gilt für Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen?
Im Einzelhandel (sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr), in Beherbergungsbetrieben, in der außerschulischen und beruflichen Bildung (z.B. Volkshochschulen, Kunstgruppen) und in Freizeiteinrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Klettergärten) gibt es keinerlei Begrenzungen (wie zum Beispiel der Personenzahl) mehr. Auch die Testpflichten entfallen komplett, ebenso teilweise die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung. Es muss allerdings auch weiterhin ein Hygienekonzept geben. Beschränkungen gelten noch in Schwimmbädern: Dort darf nur eine begrenzte Zahl an Menschen gleichzeitig im Wasser sein.
Was ist bei Hochzeiten, Geburtstagen und anderen privaten Feiern erlaubt?
Private Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen sind erlaubt. Bei Feiern in geschlossenen Räumen müssen die "3G" erfüllt sei (geimpft, genesen oder getestet).
Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen?
Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien sind maximal 1.500 Personen zugelassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Stadtfeste. Bei mehr als 300 Teilnehmern gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 500 Menschen zusammenkommen. Alternativ kann ein Veranstalter nach Auslastung gehen und 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis nutzen.
Was gilt ab sofort für den Sport?
Auch im Sport fallen – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen – alle Beschränkungen. Einzig bei Wettkampf-Veranstaltungen ist zu beachten, dass im Freien bis maximal 1.500 Zuschauer dabei sein dürfen; sind es mehr als 300, gilt eine zusätzliche Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen Wettkämpfe mit maximal 500 Zuschauern ausgetragen werden. Auch hier können alternativ 30 Prozent der Plätze ohne oder 60 Prozent mit einem Test-, Impf- oder Genesungs-Nachweis genutzt werden. Es besteht weiterhin eine Pflicht zur Datenverarbeitung sowie zur Vorlage eines Hygienekonzeptes.
Wie sieht es mit der Maskenpflicht aus?
Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes - zum Beispiel beim Einkaufen, in Bus und Bahn oder geschlossenen Räumen wie öffentlichen Gebäuden - bleibt vorerst bestehen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind ausgenommen. Ausnahmen gelten bei privaten Treffen und Feiern, beim Sport treiben sowie in der Gastronomie während des Essens und Trinkens.
Antworten auf zahlreiche Fragen zur neuen Corona-Verordnung gibt es auf den Seiten des Landes unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Die Öffentliche Bekanntmachung für Pforzheim ist im Wortlaut auf www.enzkreis.de oder www.pforzheim.de nachzulesen.