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Fachkräftemangel führt zu vorläufiger Neueinteilung der Kehrbezirke in Pforzheim

In der Vergangenheit kam es aufgrund des hohen Fachkräftemangels im Bereich der hoheitlichen Aufgaben im Schornsteinfegerwesen vermehrt zu längeren Wartezeiten.

Dieser Umstand war mit darauf zurückzuführen, dass lediglich vier von acht Kehrbezirken bei der letzten landesweiten Ausschreibung besetzt werden konnten und somit ein Bezirksschornsteinfegermeister notgedrungen für zwei Bezirke zuständig war. Um die hohe Arbeitsbelastung abzumildern und die Wartezeiten künftig zu verkürzen, hat die Stadt Pforzheim gemeinsam mit dem Enzkreis eine vorläufige Neueinteilung der städtischen Kehrbezirke vorgenommen. Mittelfristig planen der Enzkreis und die Stadt Pforzheim eine Zusammenlegung und Neuaufteilung der Kehrbezirke im Stadt- und Landkreis unabhängig von den bisherigen Kreis- und Gemeindegrenzen. Um diese Neueinteilung vornehmen zu können wird noch die Zustimmung der beiden ortsansässigen Gremien benötigt. Sowohl im Pforzheimer Gemeinderat als auch im Kreistag steht das Thema noch in diesem Jahr auf der Tagesordnung.

Die vorläufig neu eingeteilten Kehrbezirke können künftig der Stadtkarte im BürgerGIS unter https://www.pforzheim.de/kehrbezirke  oder auf der städtischen Homepage unter https://www.pforzheim.de/baurecht entnommen werden. Je nach Arbeitsauslastung übernehmen diese Betriebe künftig auch sonstige Kehr– und Überprüfungsarbeiten. Bei weiteren Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger unter brasf@pforzheim.de an das Baurechtsamt der Stadt Pforzheim wenden.

Hintergrund zu hoheitlichen Aufgaben im Schornsteinfegerwesen

Die gesetzlich vorgeschriebene Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen ist in Deutschland im Wesentlichen dem Schornsteinfegerhandwerk vorbehalten. Einzelne, sogenannte hoheitliche Aufgaben wie beispielsweise eine baurechtliche Abnahme einer neuen Feuerungsanlage oder die periodisch durchzuführende Feuerstättenschau, sind dabei der von der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt bestellten Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem bestellten Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten. Alle übrigen Kehr- und Messarbeiten dürfen von Hauseigentümerinnen und -eigentümern frei an sonstige Schornsteinfegerbetriebe oder dafür zugelassene Handwerksbetriebe vergeben werden.