Die Abstimmungsergebnisse – dargestellt nach dem Abstimmungsverhalten der Gruppierungen und Fraktionen – werden zeitnah nach der jeweiligen Sitzung den einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugefügt.
Sitzung des Gemeinderats am 06. Mai 2025 – Tagesordnungspunkte mit Abstimmungsergebnissen
Es geht unter anderem um folgende Themen: Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten für die Geschäftsjahre 2025-2030, die Neuanlage eines Bestattungswaldfeldes im Stadtwald Hagenschieß und die Einführung einer jährlichen Jugendsportlerehrung.
TOP 1.1, TOP 1.2, TOP 2
Bekanntgaben | Kenntnisnahme der Niederschrift
Die Tagesordnungspunkt 1.1 und 1.2 behandeln Bekanntgaben allgemeiner Art (1.1) sowie von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 18. Februar 2025 (1.2). Der Tagesordnungspunkt 2 betrifft die Kenntnisnahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 12. November 2024.
TOP 4 – Vorlage S 0287: Einstimmig angenommen
Bestellung der ehrenamtlich Tätigen im Beteiligungsbeirat
Der Gemeinderat bestellt gemäß § 15 II GemO Peter Olszewski zum ehrenamtlich Tätigen im Rahmen seines Engagements im Beteiligungsbeirat.
Die Amtszeit beläuft sich bis zum 31.12.2025.
Gleichzeitig endet die ehrenamtliche Tätigkeit von Özcan Dikmen (der mit Beschlussvorlage R 1228 in den Beteiligungsbeirat bestellt wurde) durch Ausscheiden aus dem Beteiligungsbeirat.
TOP 4.1 – Vorlage S 0323: GR beschließt, nicht über die Vorschlagsliste abzustimmen
Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen an den Verwaltungsgerichten für die Geschäftsjahre 2025-2030 hier: Aufstellung der Vorschlagsliste nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Zur Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen an den Verwaltungsgerichten für die Amtsperiode 2025-2030 ist durch den Gemeinderat eine Vorschlagsliste aufzustellen. Diese Liste soll für den Stadtkreis Pforzheim 19 Wahlvorschläge enthalten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wird aus der Vorschlagsliste ca. die Hälfte zu ehrenamtlichen Richtern bestellen. Die Zahl der Richter/innen ist so bestimmt, dass jede Richterin bzw. jeder Richter im Jahr voraussichtlich zu ein bis zwei Sitzungstagen herangezogen wird.
Gemäß § 20 VwGO müssen die ehrenamtlichen Richter Deutsche sein. Sie sollen zudem das 25. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (der Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe entspricht dem Regierungsbezirk Karlsruhe). Nach § 28 VwGO ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederanzahl erforderlich.
Die Vorschlagsliste ist nicht öffentlich.
TOP 5 – Vorlage S 0297: Mehrheitlich angenommen
Abschluss eines Mietvertrags bzgl. des Objekts Leopoldstr. 7 mit der Stadtbau GmbH Pforzheim
Die Verwaltung wird ermächtigt für das Objekt Leopoldstr. 7 mit der Stadtbau GmbH Pforzheim einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren für eine anzumietende Fläche von rd. 842 m² zu einem monatlichen Mietzins von 14.875,00 € (17,67 € pro m²) brutto, mithin 178.500,00 € pro Jahr, abzuschließen.
Ziel: Bereitstellung moderner Verwaltungsflächen in innerstädtischer Lage im Vorgriff auf eine strategische Flächenkonsolidierung überwiegend in unmittelbar oder mittelbar stadteigenen Gebäuden.
TOP 5.1 – Vorlage S 0234: CDU zieht den Antrag zurück – Keine Abstimmung
Bebauungsplan "Lange Gewann - 1. Änderung" hier: Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 29.11.2023 (R 1623)
Die Stadtverwaltung beantragt die Ablehnung des Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 29.11.2023 (Vorlage R 1623) abzulehnen.
Begründung: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen, da nicht nur gestalterische, natur- und bodenschutzrechtliche und gefahrenabwehrtechnische Gründe gegen die Rücknahme der verfügten Festsetzungen sprechen. Ein Bebauungsplan muss gemäß § 1 (5) BauGB dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet sein. Die persönlichen Interessen Einzelner rechtfertigen somit nicht die Rücknahme der Festsetzungen im Bebauungsplan. Der Antrag ist unzulässig, da nach
§ 1 (3) BauGB nur dann Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist hier nicht gegeben.
Eine ausführliche Schilderung der Ausgangssituation finden Sie in der entsprechenden Vorlage im Bürgerinformationssystem:
TOP 6 – Vorlage S 0259: Wurde von der Tagesordnung abgesetzt
Gestaltungssatzungen für Neubaugebiete hier: Antrag der GL-Gemeinderatsfraktion vom 18.11.2019 (R 0149)
Die Stadtverwaltung (Planungsamt) beantragt den Antrag der GL-Gemeinderatsfraktion vom 18.11.2019 (R 0149), jeweils eine individuelle "Gestaltungssatzung" im Vorfeld aller künftigen Neubaugebieten zu entwickeln, abzulehnen.
Für eine Zustimmung zum Antrag der GL-Gemeinderatsfraktion besteht kein Bedürfnis. Praktisch ist es ohne Relevanz, ob die verbindlichen Gestaltungsanforderungen in Form örtlicher Bauvorschriften in einer isolierten Gestaltungssatzung oder zusammen mit dem betreffenden Bebauungsplan erlassen werden. Daher sollte es der Verwaltung überlassen bleiben, zu entscheiden, welche der zur Verfügung stehenden Varianten für den Erlass örtlicher Bauvorschriften im Einzelfall die zweckmäßigere ist. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag der GL-Gemeinderatsfraktion abzulehnen.
Die ausführliche Begründung können Sie in der Vorlage S 0259 nachlesen:
TOP 7 – Vorlage S 0239: Einstimmig angenommen
Sportanlage Buckenberg - Belagssanierung Kunstrasenplatz, Erneuerung Ballfangzäune Kunstrasenplatz, Restmodernisierung Flutlichtanlage Kunstrasenplatz, Umrüstung Flutlichtanlage Stadion auf LED-Technik (Sachentscheid)
Um die Sportanlage Buckenberg wiederherzustellen und zu erhalten beantragt die Stadtverwaltung (GTA):
- den Beschluss über diverse bauliche Maßnahmen in einer Höhe von 1.300.000 Euro sowie
- die Genehmigung, ein Vergabeverfahren für die Beauftragung von Architektenleistungen einzuleiten. Der Gesamtbetrag für die externen Planungsleistungen beläuft sich auf rund 150.000 Euro brutto.
TOP 8 – Vorlage S 0264: Mehrheitlich angenommen
Bestattungswald-Feld im Stadtwald Hagenschieß - Neuanlage
Im Jahr 2017 hat der Gemeinderat – ausgehend von einem überfraktionellen Antrag – die Einrichtung eines Bestattungswaldfelds im Stadtwald östlich des Steinackerwegs und damit die Einführung eines neuen naturbelassenen Bestattungsangebots beschlossen. Der etwa 3 Hektar große Bestattungswald auf Pforzheimer Gemarkung wurde aufgrund der räumlichen Nähe dem Stadtteilfriedhof Büchenbronn zugeordnet und ab Februar 2019 zur Benutzung freigegeben.
Seither haben sich die Grabverkaufszahlen rasch auf einen relativ stetigen Jahreswert eingependelt, so dass der Ausverkauf der Vorräte an freien Grabstellen gut prognostiziert werden kann. Wenn die Nachfrage auch weiterhin in Pforzheim gedeckt werden soll, ist zusätzliche Bestattungswaldfläche erforderlich. Eine Erweiterung am bisherigen Standort ist aus topografischen und forstlichen Gründen nicht möglich.
Die städtische Forstverwaltung schlägt die Einrichtung eines neuen Bestattungswald-Felds im Stadtwald Hagenschieß vor. Die knapp 7 Hektar große Fläche liegt südlich der Tiefenbronner Straße, etwa 700 Meter westlich des Seehauses und 1,1 km östlich des Wildparks. Drei Viertel der Fläche zählen zur Gemarkung Pforzheim (Stadtwald ‚Distrikt 3 Hagenschieß‘), ein Viertel zählt zur Gemarkung Würm (Stadtwald ‚Distrikt 18 Gemeinschaftswald‘).
TOP 9 – Vorlage S 0246: Einstimmig angenommen
Beschulung hörgeschädigter und sprachbehinderter Kinder an der Erich-Kästner-Schule in Karlsruhe hier: Gewährung eines Investitionszuschusses zu verschiedenen baulichen Maßnahmen
Antrag der Stadtverwaltung (Amt für Bildung und Sport):
- Die Stadt Karlsruhe erhält für die Sanierung der Erich-Kästner-Schule (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache) in Form der Erneuerung des elektroakustischen Notfallwarnsystems, der Datenverkabelung, einer WC-Sanierung sowie Maler- und Bodenarbeiten nebst Sonnenschutz am Dach der Mensa einen Investitionszuschuss von € 142.676.
- Die benötigten Haushaltsmittel werden im Finanzhaushalt des Haushaltsplanes 2029 mit rund 150.000 € unter dem Investitionsauftrag I 21203090190 bereitgestellt.
TOP 10 – Vorlage S 0257: Einstimmig angenommen
Einführung einer jährlichen Jugendsportlerehrung in der Stadt Pforzheim
Auf Initiative des Sportkreises Pforzheim Enzkreis soll die Stadt Pforzheim beginnend ab dem Jahr 2025 eine Jugendsportlerehrung durchführen, um herausragende Leistungen junger Sportlerinnen und Sportler aus Pforzheim in den DOSB-Sportarten zu würdigen. Diese Ehrung soll talentierte Nachwuchssportler motivieren und deren Leistungen anerkennen, insbesondere diejenigen, die es nicht schaffen Erfolge auf nationalem oder internationalem Spitzenniveau zu erzielen, deren Erfolge aber beachtlich sind und öffentliche Anerkennung und Würdigung verdienen. Das ehrenamtliche Engagement in den Sportvereinen, insbesondere im Bereich der Jugend soll dadurch hervorgehoben und gestärkt sowie die Arbeit der Vereine und der Nachwuchssportler in der Öffentlichkeit sichtbar gemacht und honoriert werden (bspw. eine hervorragende Leistung bei einer Massensportart mit hoher Konkurrenz). Darüber hinaus fördert eine solche Ehrung das Miteinander von Vereinen und Sporttreibenden innerhalb der Stadt Pforzheim.
Jugendsportlerehrungen sind in Kommunen verbreitet, auch in Enzkreisgemeinden. Die jährliche Sportlerehrung von Stadt und Enzkreis deckt diesen Bereich nicht ab.
Der Gemeinderat soll daher dem Antrag der Stadtverwaltung (Amt für Bildung und Sport) über eine jährliche Organisation und Durchführung einer Jugendsportlerehrung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren aus Pforzheim bzw. aus Pforzheimer Sportvereinen in Zusammenarbeit mit dem Sportkreis Pforzheim Enzkreis als Dachverband des Sports in Pforzheim ab dem Jahr 2025 abstimmen.
TOP 11 – Vorlage S 0265: Mehrheitlich angenommen
Finanzielle Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege
Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bedeutet, dass ein Kind oder ein Jugendlicher für eine befristete Zeit oder auf Dauer in einer Pflegefamilie lebt. Kinder oder Jugendliche, die aus verschiedenen Gründen wie Überforderung, Suchtmittelabhängigkeit der Eltern, (sexueller) Gewalt, Vernachlässigung usw. nicht bei ihren Eltern leben können, erleben in einer Pflegefamilie die Geborgenheit und den Schutz, den sie brauchen.
Mit großem Engagement versuchen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugend- und Sozialamtes geeignete Familien zu finden, die Kindern mit einer besonderen Geschichte einen Ort der Geborgenheit und des Schutzes geben können.
Diese Pflegefamilien sind eine unschätzbare Ressource für eine Kommune. In erster Linie können Kinder dort für eine begrenzte Zeit oder auf Dauer mit kontinuierlichen Bezugspersonen in einem liebevollen Umfeld betreut und versorgt werden, auf der anderen Seite ist diese Form der Hilfe zur Erziehung im Vergleich zu einer Unterbringung in einer Heimeinrichtung bedeutend kostengünstiger.
Deshalb sollten Personen, die mit dem Gedanken spielen, ein Kind bei sich aufzunehmen, so viel Unterstützung wie möglich bekommen. Und dazu zählt u. a. die Möglichkeit, elterngeldähnliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Es wäre fatal, dass sich Frauen oder Männer die Aufnahme eines Pflegekindes nicht leisten könnten, weil sie durch den Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung haben.
Daher stellt die Stadtverwaltung (JSA) folgende Anträge zur Umsetzung der finanziellen Rahmendbedingungen, was zu einer Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als Pflegefamilie und damit Gewinnung zusätzlicher Pflegefamilien führen würde:
- Die Empfehlungen der Orientierungshilfe des KVJS „Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII“ von Juli 2024 werden hinsichtlich der finanziellen Rahmenbedingungen zum 01.01.2026 umgesetzt.
- Im Rahmen der Dynamisierung wird die Höhe der finanziellen Leistungen zukünftig jeweils den aktuellen Empfehlungen des KVJS angepasst.
- Pflegeeltern, die auf ihre Erwerbstätigkeit zugunsten eines Pflegekindes verzichten, bekommen ab dem 01.01.2026 zusätzlich zum Betrag von 300,00 € des „Betreuungszuschlags 24“ für die Dauer eines Jahres elterngeldähnliche Leistungen in Höhe von monatlich 600,00 € für jedes Pflegekind, das die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.
- Die Kriterien für das Entlastungsbudget für Pflegefamilien werden ab 2026 dahingehend verändert, dass diese Leistung auch Pflegefamilien mit einem Kind erhalten können.
- Die erforderlichen Mittel von 135.000 € jährlich werden in den Doppelhaushalt 2026/2027 eingestellt.
- Die Regelungen gelten analog für die Vollzeitpflegefamilien im Rechtskreis der Eingliederungshilfe SGB IX
TOP 12 – Vorlage S 0290: Einstimmig angenommen
Jahresabschluss zum 31.07.2024 der Ganztagesschule Pforzheim GmbH; Schiller-Gymnasium
Ertragslage:
Im Wirtschaftsjahr 2023/2024 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 210,2 T€ (Vj. 86,7 T€) erzielt, im Wirtschaftsplan war ein ausgeglichenes Ergebnis vorgesehen. Der Jahresüberschuss soll den Gewinnrücklagen zugeführt werden.
Nachfolgende Vorgänge haben zu diesem Ergebnis geführt:
TOP 13 – Vorlage S 0285: Einstimmig angenommen
Wahl des Abschlussprüfers der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG für den Jahresabschluss 2024 sowie 2025
Der Jahresabschluss der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG muss aufgrund der gesetzlichen Regelungen durch einen externen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Wahl des Wirtschaftsprüfers erfolgt aufgrund des Gesellschaftsvertrages der SWP in der Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat der SWP gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Die Wahl des Abschlussprüfers ist gemäß § 318 HGB nur für ein Geschäftsjahr (das jeweils laufende) zulässig. Eine Wahl für mehrere Geschäftsjahre im Voraus ist in Deutschland unzulässig, weshalb die Gremien der SWP jährlich einen erneuten Wahlbeschluss im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung fassen.
Beauftragt werden sollen:
- Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Partnerschaft mbB – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg für die Prüfung des Jahresabschlusses 2024
- Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars GmbH & Co. KG für die Prüfung des Jahresabschlusses 2025
TOP 14 – Vorlage S 0284: Einstimmig angenommen
Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben für die Jahre 2025–2026
Der Eigenbetrieb Stadtenwässerung Pforzheim stellt folgenden Antrag:
- Aufgrund der Gebührenkalkulation für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.12.2026 wird die bisher festgesetzte Gebühr für die Entsorgung und Reinigung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ab dem 01.06.2025 von 29,00 €/m³ auf 37,00 €/m³ erhöht.
Die Neukalkulation ist notwendig geworden, da die Dienstleistung der Abfuhr maßgeblich neu ausgeschrieben und vergeben werden musste. Für die Vertragsdauer musste die Dienstleistung für den Transport neu vergeben werden und hat durch die daraus resultierenden Kosten direkten Einfluss auf die Gebühr. Dies führt zur vorliegenden Gebührenkalkulation. - Die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Pforzheim wird zum 01.06.2025 geändert.
Die Gebührenkalkulation finden Sie in der entsprechenden Vorlage im Bürgerinformationssystem:
TOP 14.1 – Vorlage S 0326: Information
Information über Eilentscheidung: Verlegung von Fernwärme- und Stromleitungen zur Baufeldfreimachung zweier städtischer Grundstücke. Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel
Die Stadtverwaltung (Vermessungs- und Liegenschaftsamt) informiert über folgende Eilentscheidung gemäß § 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:
- Verlegung von Fernwärme- und Stromleitungen zur Baufeldfreimachung der städtischen Grundstücke Flst.-Nr. 10992 und 18803/1.
- Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel in Höhe von maximal 654.500 Euro im Finanzhaushalt 2025.
Die ausführliche Begründung sowie Informationen zu Deckung der außerplanmäßigen Mittel können Sie der ensprechenden Vorlage entnehmen: