Im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf der sogenannten „Bader-Immobilie“ im Brötzinger Tal war sowohl den Medien als auch einem aktuellen Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion die Forderung zu entnehmen, die Stadt Pforzheim solle von einem Vorkaufsrecht hinsichtlich dieser Immobilie Gebrauch machen. Als Begründung wird angeführt, der Stadt stünde ein Vorkaufsrecht zu, das zur Sicherstellung der künftigen wirtschaftlichen und städtebaulichen Entwicklung des Areals ausgeübt werden solle.
Entgegen der in der Presse geäußerten Meinung und des FDP-Antrags hat die Stadt Pforzheim in diesem Fall jedoch kein Vorkaufsrecht. Der bloße Verkauf einer Immobilie führt nicht automatisch zum Vorliegen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts. Vielmehr sind für das im Baugesetzbuch geregelte kommunale Vorkaufsrecht bestimmte Tatbestände zu erfüllen. Oberbürgermeister Peter Boch bestätigt: „Nach ausführlicher Prüfung ist im Fall der „Bader-Immobilie“ überhaupt kein Tatbestand erkennbar, der auch nur im Ansatz erfüllt sein könnte. Folglich verfügt die Stadt Pforzheim auch über kein Vorkaufsrecht, über dessen Ausübung der Gemeinderat entscheiden könnte.“ Hier scheine ein Missverständnis darüber entstanden zu sein, welchen rechtlichen Einschränkungen das kommunale Vorkaufsrecht unterliege, so der Verwaltungschef.