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Inzidenz in Pforzheim an fünf Tagen in Folge unter 50 – „Das Warten hat ein Ende“

Weitere Öffnungsschritte treten in Kraft

Symbolbild

In der Nacht von Samstag (19. Juni) auf Sonntag (20. Juni) um 0 Uhr treten in Pforzheim weitere Öffnungen in Kraft, da die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge den Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschreitet. Dies teilen die Stadt Pforzheim und das Landratsamt des Enzkreises in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit. Unter anderem dürfen sich mehr Menschen im privaten Rahmen treffen und die Testpflicht im Einzelhandel entfällt; die Gastronomie darf im Innenbereich bis 1 Uhr und im Außenbereich entsprechend den regulären, gebietsabhängigen gesetzlichen Sperrzeiten öffnen. „Das Warten hat nun endlich auch für uns Pforzheimerinnen und Pforzheimer ein Ende“, zeigt sich Oberbürgermeister Peter Boch erfreut. „Mit Zeitverzögerung sind wir in diese dritte Welle gegangen, mit Zeitverzögerung kommen wir leider auch aus ihr heraus.“ Als nächstes gelte es nun, 5 Tage am Stück unter der Inzidenz von 35 zu bleiben. Am Donnerstag, 17. Juni, hatte die Stadt Pforzheim diese Marke erstmals mit einem Wert von 28,6 unterschritten. „Wir sind also nicht weit von diesem auch psychologisch so ungemein wichtigen Ziel entfernt.“ Zunächst einmal biete aber schon die jetzige Öffnungsstufe mehr Freiheiten, zumal bei Unterschreiten der 50er-Schwelle auch die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung zur Anwendung komme. Bereits die am Mittwoch, 16. Juni, in Kraft getretene zweite Öffnungsstufe (14-tägige Phase mit einer Inzidenz unter 100) hat eine Reihe von Lockerungen u.a. im Kulturbereich und im Sport beinhaltet. Trotz aller Freude über den schönen Frühsommer bittet der Rathauschef alle Bürgerinnen und Bürger „sehr umsichtig“ mit den wiedergewonnenen Möglichkeiten umzugehen und die geltenden Hygieneregeln weiterhin einzuhalten. „Das Virus bleibt leider so gefährlich wie bisher.“

Was ändert sich genau?

Im privaten und öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Personen aus drei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren aus dem gleichen Haushalt werden nicht mitgezählt; wichtig für anstehende Kindergeburtstage: Weitere fünf Kinder aus anderen Haushalten dürfen ebenfalls dazukommen. Generell nicht mitgezählt werden Geimpfte und Genesene.

In den meisten Fällen sind Hygienekonzepte und ein aktueller Corona-Test notwendig. Eine Liste aller Einrichtungen, die öffnen, und der Angebote, die wieder stattfinden können, findet sich auf den Corona-Seiten des Landes (www.baden-wuerttemberg.de). Die Bekanntmachung für Pforzheim ist ab Samstag im Wortlaut unter www.enzkreis.de oder www.pforzheim.de nachzulesen.

Was gilt im Einzelhandel und in der Gastronomie?

Für den Einzelhandel, Bau- und Elektromärkte fällt die Testpflicht weg; auch Terminvereinbarungen sind nicht mehr notwendig. Die Maskenpflicht gilt weiterhin, und zwar auch auf dem Parkplatz und in Warteschlangen. Der Zutritt muss gesteuert werden, und zwar so, dass sich pro 10 Quadratmeter ein Kunde im Laden aufhält. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern darf es für die darüber hinausgehende Fläche nur ein Kunde pro 20 Quadratmetern sein. Weiterhin nicht erlaubt sind besondere Verkaufsaktionen; so soll verhindert werden, dass sehr viele Menschen auf einmal in den Laden drängen.

Für Gaststätten ist im Innenbereich eine Öffnung bis 1 Uhr zulässig, im Außenbereich gelten die regulären, gebietsabhängigen gesetzlichen Sperrzeiten; wie bisher auch ist das Rauchen nur im Freien erlaub. Die Gastraumfläche je Gast ist begrenzt, im Freien gelten die AHA-Regeln. Für Servicekräfte und Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder einer FFP2-Maske. Die Gäste dürfen die Maske am Tisch beim Verzehr von Speisen und Getränken ablegen. Im Gegensatz zum Einzelhandel ist sowohl innen als auch außen weiterhin ein negativer tagesaktueller Corona-Test notwendig. Für die Außenbereiche der Gastronomie entfällt die Testpflicht erst, sobald die Inzidenz 5 Tage unter 35 sinkt. Die Kontaktdaten der Besucher müssen durch die Luca-App oder schriftlich dokumentiert werden.

Wie sind die Regelungen in der Stadtbibliothek?

Die Stadtbibliothek ist wieder zu den regulären Öffnungszeiten inklusive aller Filialen für Besucher zugänglich – die Testplicht entfällt. Das Abholangebot Click&Collect läuft dementsprechend aus, womit die Vor-merkfunktion ab dem 6. Juli wieder kostenpflichtig wird.

Die Rückgabepflicht und dadurch die Säumnisgebühren werden aus Kulanz und mit Blick insbesondere auf Familien erst nach den Sommerferien wieder anfallen (14. September). Auch die Arbeitsplätze sind mit Abstand und Maske ab nächster Woche wieder nutzbar. Hinsichtlich Veranstaltungen können sich alle Kinder auf ein Sommerferienprogramm und „Heiss auf Lesen“ freuen.

Welche Regelungen gelten nun im Wildpark?

Für den Wildpark entfällt die Testpflicht. Der Streichelzoo und die Großvoliere (Waldrapp) öffnen wieder. Die Onlineticketbuchung bleibt bis auf weiteres bestehen, genauso wie die vorgegebene Anzahl von 600 Personen pro Buchungszeitfenster. Bei einer weiterhin positiven Inzidenzentwicklung (5 Tage unter 35) ist als nächster Lockerungsschritt eine Besuchererhöhung von 600 auf 800 Personen pro Zeitfenster denkbar.

Auch der Waldklettergarten hat bereits geöffnet. Hier wird die Testpflicht entfallen, sobald die Inzidenz fünf Tage am Stück unter 35 liegt.

Die Maskenpflicht im Eingangsbereich sowie auf den sanitären Anlagen bleibt unabhängig vom Inzidenzwertgeschehen bestehen. Führungen und Kindergeburtstagsfeiern sind nach wie vor ausgesetzt, da die Eingangskontrollen zu viele Personalressourcen binden.

Wie sieht es mit Freizeit, Kultur und Sport aus?

Auch für Messen und Ausstellungen ebenso wie für Freizeitanlagen und Schwimmbäder gilt die Regel, dass pro Besucher zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Kultur-, Vortrags- und Informationsveranstaltungen können mit bis zu 250 Menschen innen oder 500 Menschen im Freien stattfinden. Kurse an Musik- und Kunstschulen sowie an Volkshochschulen können mit maximal 20 Schülern/innen stattfinden. In jedem Fall ist weiterhin ein tagesaktueller Coronatest notwendig.

Sport darf auch in Innenräumen wie Hallen und Sportstudios wieder stattfinden. Hier gilt, dass pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Während des Sports muss keine Maske getragen werden. Wettkämpfe dürfen draußen von bis zu 500 Zuschauern verfolgt werden, in geschlossenen Räumen von 250.

In den Pforzheimer Museen bleibt die Dokumentationspflicht weiterhin bestehen, die Testpflicht entfällt.

Welche Tests und Nachweise dürfen akzeptiert werden?

Corona-Tests müssen innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zugang zu der erwünschten Einrichtung (Gastronomie etc.) durchgeführt worden sein. Der Nachweis muss von einer offiziellen Schnellteststelle ausgestellt sein. Der Test kann auch von einer geeigneten und geschulten Person vor Ort durchgeführt werden. Kinder unter 6 Jahren müssen nicht getestet werden.

Als geimpft gilt, wer einen Nachweis über den vorhandenen vollständigen Impfschutz vorlegt. Dieser ist 14 Tage nach Erhalt der letzten erforderlichen Impfdosis gegeben. Als genesene Person gilt, wer über einen Nachweis verfügt, der bescheinigt, seit mindestens 28 Tagen und maximal vor 6 Monaten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen zu sein. Anerkannt werden dafür PCR-Befunde eines Labors oder einer Teststelle sowie ärztliche Atteste, Absonderungs- oder andere Bescheinigungen von Behörden, wenn sie Angaben zu Testart und Testdatum enthalten. Nicht anerkannt werden beispielsweise Antikörpernachweise oder Krankheitsatteste.

Gilt weiterhin Maskenpflicht in den Fußgängerbereichen?

In den Fußgängerzonen gilt weiterhin die grundsätzliche Maskenpflicht, wenn nicht der Mindest-Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Allerdings werden die Plakate und Hinweisschilder auf die Maskenpflicht ab kommender Woche entfernt, um damit auch den sinkenden Inzidenzzahlen Rechnung zu tragen. „Die Menschen haben sich daran gewöhnt, die Maske in der Fußgängerzone anzuziehen, wenn es notwendig ist“, sagt Oberbürgermeister Peter Boch. „Wir brauchen die Beschilderungen daher nicht mehr“.

Ab wann öffnen die Grillwiesen wieder?

Ab kommender Woche werden auch die Grillwiesen wieder zugänglich sein und die Aussichtstürme öffnen.

Welche Regeln gelten noch?

Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 CoronaVO kommt bei Unterschreiten der 50er-Schwelle Öffnungsstufe 3 zur Anwendung.