Bereich Schulen /Bildung / Kinderbetreuung in Pforzheim
Landesweite Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert.
Bereich Schulen in Pforzheim
Aktuelle Informationen
Informationsschreiben für Betriebe zu Testungen auf SARS-CoV-2 in den beruflichen Schulen des Enzkreises und der Stadt PforzheimAmt für Bildung und Sport des Enzkreises | Amt für Bildung und Sport der Stadt Pforzheim | Gesundheitsamt117 KB
Schulen bleiben bis Ende Januar geschlossen
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg bleiben bis zum 30. Januar geschlossen. Für die einzelnen Schularten bedeutet dies:
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung sind seit dem 11. Januar geöffnet. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen.
Die Grundschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den anderen Schwerpunkten bleiben vorerst bis zum 30. Januar geschlossen. Anstatt des Präsenzunterrichts lernen die Schülerinnen und Schüler analog oder digital mit Materialien.
Die weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen bleiben bis zum 30. Januar geschlossen. Für die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 wird Fernunterricht angeboten. Sofern schriftliche Leistungsfeststellungen in den weiterführenden Schulen für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, können diese in Präsenz vorgenommen werden.
Abschlussklassen: Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, soll für sie folgendes gelten: Für sie kann ab 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist.
Abschlussklassen sind:
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
- Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales.
Notbetreuung
Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege, für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 und der Schülerinnen und Schüler der SBBZ aller Klassenstufen, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Die Grundsätze dafür sind in den aktualisierten Orientierungshilfen zur Notbetreuung dargestellt. Neu ist, dass auch Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
Bereich Kinderbetreuung in Pforzheim
Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab dem kommenden Mittwoch, 16. Dezember 2020, vorerst bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.
Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber am Arbeitsplatz als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze ebenso wie für Home-Office-Arbeitsplätze. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Das Kultusministerium wird dazu kurzfristig eine Orientierungshilfe zur Umsetzung der Notbetreuung vorlegen. Wenn es das lnfektionsgeschehen zulässt, sollen die Einschränkungen des Regelbetriebs nur bis zum 10. Januar gelten.
Notbetreuung in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege
Eltern, die durch ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich an der Betreuung gehindert und keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, sind berechtigt ihr Kind in die Notbetreuung in die Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu geben.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Erklärung der Eltern, dass beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit an. Die Einrichtungsleitungen nehmen Anmeldungen vor Ort oder telefonisch entgegen. Für die Kindertagespflege erfolgt eine telefonische Abklärung mit der Kindertagespflegeperson.
Verordnungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
CoronaVO SchuleVerordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 7. Dezember 2020215 KB
CoronaVO KitaVerordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle-gestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) Vom 29. Juni 2020 (in der ab 8. Dezember 2020 gültigen Fassung)185 KB
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021, den Versetzungsentscheidungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021) Vom 2. September 2020. (in der ab 6. November 2020 geltenden Fassung)352 KB