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Grünflächensatzung der Stadt Pforzheim

Satzung für öffentliche Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen der Stadt Pforzheim (7.15.1)

In Kraft seit 29.03.2026

Der Gemeinderat der Stadt Pforzheim hat am 11.11.2025 aufgrund §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung für öffentliche Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen der Stadt Pforzheim beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich, Zweck- und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung aller öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen der Stadt Pforzheim.

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle im Stadtgebiet von Pforzheim einschließlich ihrer Ortsteile befindlichen öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen.

(3) Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen, wie Spielplätze, Bolzplätze, Trendspielanlagen, Grillplätze, Freizeitwiesen sowie Spielflächen von Schulen, sofern diese für die Öffentlichkeit freigegeben und als solche gekennzeichnet sind.

(4) Nicht umfasst vom Geltungsbereich dieser Satzung ist der Wildpark Pforzheim.

(5) Die von dieser Satzung umfassten Anlagen besitzen neben ökologischen und klimatischen Funktionen einen hohen Naherholungs- und Freizeitwert. Sie dienen der Gesundheit, Erholung und Freizeitgestaltung der Einwohnerinnen und Einwohner. Die nachfolgend aufgeführten Nutzungsregeln dienen im Sinne des Gemeinwohls der langfristigen Sicherung dieser Funktionen.

§ 2 Nutzung der öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen

(1) Die in § 1 genannten öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung mit den nachstehend genannten Einschränkungen allgemein zugänglich und werden von der Stadt Pforzheim unterhalten. 

(2) Für einzelne öffentliche Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen können durch Beschilderung gesonderte Nutzungszeiten, Nutzungsarten, Nutzergruppen und Benutzungsregeln (z. B. Schutzkleidung) festgelegt werden. 

(3) Die öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen können während bestimmter Zeiträume, z. B. während Veranstaltungen oder Brutzeiten, für die allgemeine Nutzung eingeschränkt oder gesperrt werden. 

(4) Öffentliche Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen dürfen ohne besondere Genehmigung nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. 

(5) Von den Bestimmungen dieser Satzung können von der Stadt Pforzheim Ausnahmen zugelassen werden. Eine Nutzung der öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung hinausgeht, bedarf einer Genehmigung durch die Stadt. 

(6) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder erheblich belästigt wird. 

(7) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Unterhaltung der Anlagen erfolgt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Eine Verpflichtung der Stadt zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Wegen und Plätzen in den Grünanlagen besteht nicht. Die Wege und Plätze in öffentlichen Grünflächen werden in der Regel nicht geräumt und gestreut.

§ 3 Verhalten auf öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen

(1) Öffentliche Grünflächen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Personen nicht gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden. 

(2) Die Nutzung der Rasenflächen ist grundsätzlich erlaubt. Gärtnerisch angelegte Flächen, wie z. B. Blumen- und Staudenbeete, dürfen nicht betreten werden.

(3) Auf Wegen und Plätzen in öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen haben Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Rollstühle und Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb generell Vorrang. Auf andere Besucher ist Rücksicht zu nehmen. 

(4) Die öffentlichen Grünflächen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb befahren werden. Dieses Verbot gilt auch für Elektrofahrräder (Leichtmofas, Mofas, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder), S-Pedelecs, Segways und E-Scooter, die mit Maschinenkraft bewegt werden. Zugelassen sind Rollstühle und vergleichbare Fahrzeuge sowie Fahrzeuge für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Regelungen der StVO bleiben unberührt. 

(5) Wege und Plätze in öffentlichen Grünflächen dürfen nicht mit Fahrrädern, die mit Muskelkraft bewegt werden, befahren werden. Dazu gehören auch sogenannte Pedelecs mit elektrischer Antriebshilfe (Tretunterstützung) und ggf. zusätzlicher Anfahrhilfe. Das Fahren von diesen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Radwegen erlaubt. Das Radfahren auf Skateranlagen ist jedoch gestattet. Inlineskates, Skateboards und ähnliche Sport- oder Spielgeräte dürfen zur Nutzung von städtischen Skateranlagen rücksichtsvoll bewegt werden. 

(6) Gewässer, Wasseranlagen, Brunnen oder Wasserbecken dürfen nicht verunreinigt werden. Zudem dürfen Wasseranlagen, Brunnen oder Wasserbecken nicht betreten werden, außer die Flächen sind dafür besonders freigegeben oder gekennzeichnet (Wasserspielplatz). Es ist nur mit Genehmigung erlaubt zu fischen. Ufersäume dürfen nicht betreten werden, sie dienen als Brut- und Aufenthaltsort der heimischen Tier- und Pflanzenwelt. 

(7) An Bäumen dürfen keine Gegenstände wie Nägel, Drähte, Gurte und Seile angebracht werden. Dies betrifft insbesondere Spanngurte, die beispielsweise für „Slacklining" verwendet werden. 

(8) Es ist verboten, freilebende Tiere, insbesondere Tauben, Wasservögel oder Fische, mutwillig zu beunruhigen, zu jagen, zu fangen, zu füttern sowie Futter auszulegen, das zum Füttern von Tieren bestimmt ist. Es ist verboten, freilebende Tiere ohne Genehmigung aus den Grünanlagen zu entfernen oder Tiere in den Grünanlagen ohne Genehmigung freizulassen. 

(9) Es ist untersagt, die Grünanlagen zu verunreinigen. Abfall, insbesondere Bau- und Grünabfälle, dürfen nicht abgelagert oder außerhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weggeworfen werden. Das Einbringen von Hausmüll in öffentliche Abfallbehälter ist nicht erlaubt. Hiervon abweichend dürfen Pfandflaschen und -dosen unmittelbar neben Abfallbehältern oder in die teilweise angebrachten Pfandringe abgestellt werden. Pizzaschachteln sind in den dafür vorgesehenen Ständern zu entsorgen, falls vorhanden. 

(10) Das aggressive, beleidigende, gewerbsmäßige und das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns ist nicht erlaubt. 

(11) Das Betreiben gewerblicher Aktivitäten sowie das Durchführen von Veranstaltungen sind nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt Pforzheim erlaubt. 

(12) Hunde sind stets an der Leine zu führen. Wer einen Hund ausführt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser seine Notdurft nicht in öffentlichen Anlagen hinterlässt. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und dem nächsten öffentlichen Abfallbehälter zuzuführen. 

(13) Das Lagern, Zelten sowie das Aufstellen von mitgebrachten Stühlen, Tischen, Pavillons und Wohnwagen, ebenso wie das Nächtigen, sind untersagt. 

(14) Ausstattungen, Pflanzen, Bänke, Hinweisschilder, Denkmäler, Einfriedungen, Straßenflächen und andere Ausstattungsgegenstände dürfen weder bemalt, beschmutzt, beklebt noch entfernt oder beschädigt werden. Plakate und Spruchbänder dürfen nicht ohne Erlaubnis der Stadt Pforzheim angebracht werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. 

(15) Es ist nicht gestattet, außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten. 

(16) Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte dürfen nicht benutzt werden, wenn dadurch Dritte belästigt oder gefährdet werden können. Modellautos mit Verbrennungsmotoren sowie Flugmodelle und Drohnen zu Zwecken der Freizeitgestaltung und des Sports dürfen nur mit Genehmigung betrieben werden. 

(17) Außerhalb entsprechend gekennzeichneten Stellen ist das Betreiben von Wintersport jeglicher Art untersagt. Eisflächen dürfen nur betreten werden, wenn sie von der Stadt besonders freigegeben und gekennzeichnet wurden. 

(18) Das Abweiden, Abmähen oder Abernten von Früchten oder jeglicher Pflanzteile auf gärtnerisch angelegten Flächen ist grundsätzlich untersagt. Außerhalb von gärtnerisch angelegten Flächen dürfen Pflanzen und Früchte in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. 

(19) Das Entfernen von Erde, Sand oder Steinen ist verboten. 

(20) Wegsperren dürfen nicht beseitigt oder verändert werden. 

(21) Felswände und Mauern dürfen nicht betreten oder beklettert werden. 

(22) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in allen in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Grünanlagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr verboten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), insbesondere die Regelungen über die Konsumverbote nach § 5 KCanG, bleiben unberührt. 

(23) Außerhalb von Grillplätzen dürfen keine Feuer angezündet und unterhalten werden sowie keine Grillgeräte benutzt werden.

§ 4 Spielplätze

Für Spielplätze gelten zusätzlich folgende von § 3 abweichende bzw. diesen ergänzende Regelungen: 

(1) Spielplätze sind als solche besonders gekennzeichnet. Die Spielgeräte und Einrichtungen dürfen nur zweckbestimmt benutzt werden. 

(2) Die Nutzung von Spielgeräten auf Kinderspielplätzen ist ausschließlich Kindern erlaubt. Mehrgenerationengeräte wie Tischtennisplatten oder Spieltische dürfen grundsätzlich von allen benutzt werden. Die Empfehlungen der Altersgruppen werden durch amtliche Beschilderung bekannt gegeben.

(3) Alkoholkonsum, Rauchen und anderweitiger Konsum von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten sind untersagt. Dies gilt auch innerhalb eines Radius von 50 Metern um Spielplätze. Tabakwaren (z. B. Zigarettenkippen, Liquid Caps, Verpackungen) dürfen nicht außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt werden. 

(4) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde und andere Assistenzhunde. 

(5) Von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist die Spielruhe einzuhalten. Auf lärmintensive Nutzung ist in dieser Zeit zu verzichten. Das Tragen von Schlüsselbändern, Fahrradhelmen und vergleichbaren Gegenständen ist aus Sicherheitsgründen beim Nutzen der Spielgeräte nicht erlaubt.

§ 5 Bolzplätze und Trendsportanlagen

Für Bolzplätze und Trendsportanlagen (z. B. Basketballplätze, Skater-, Parcours-, Calisthenics- und Pumptrack-Anlagen) gelten zusätzlich folgende von § 3 abweichende bzw. diesen ergänzende Regelungen:

(1) Besondere Regelungen der Nutzung (z. B. Nutzungsarten, Nutzergruppen oder Schutzkleidung) werden durch amtliche Beschilderung bekannt gegeben. 

(2) Radfahren ist nur erlaubt, wenn die Flächen hierfür besonders freigegeben und gekennzeichnet sind. 

(3) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde und andere Assistenzhunde. 

(4) Die Spielruhe auf Bolz- und Trendsportanlagen sind durch amtliche Beschilderung bekannt gegeben. 

(5) Der Aufenthalt in umfriedeten und abschließbaren Bolzplätzen ist nur während der Zeit gestattet, in denen sie geöffnet sind. Die Öffnungszeiten werden durch amtliche Beschilderung bekannt gegeben.

§ 6 Feuerstellen und Grillzonen

(1) Grillplätze sind als solche besonders gekennzeichnet und dürfen nur zweckbestimmt benutzt werden. 

(2) Nur innerhalb zugelassener Feuerstellen dürfen offene Feuer entfacht und unterhalten werden. Offene Feuer im Sinne dieser Satzung sind jegliche Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden, in Feuerkörben, -fässern oder -schalen oder anderen Behältnissen, das Grillen in jeglicher Form, auch mit Gas. 

(3) In den dafür durch amtliche Beschilderung ausgewiesenen Grillzonen dürfen geeignete mitgebrachte Grillgeräte verwendet werden. Diese dürfen nicht unter Baumkronen genutzt werden und müssen mindestens 30 cm Bodenabstand haben, um einem Verbrennen oder Versengen des Untergrundes vorzubeugen. Um die Brandgefahr für Abfallbehälter zu reduzieren und eine Vermüllung der Anlagen zu vermeiden, sind Einweggrills nicht gestattet. Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. 

(4) Müll, Verunreinigungen und Grillrückstände sind zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

(5) Grillfeuer sind ständig zu beaufsichtigen und beim Verlassen der Grillzone vollständig zu löschen. Wenn vorhanden, sind Grillasche und -kohle in dafür vorgesehenen Grillkohlebehältern zu entsorgen. Stehen diese nicht zur Verfügung, dürfen Grillasche und -kohle nur vollständig gelöscht und abgekühlt entsorgt werden. 

(6) Auch auf zugelassenen Feuerstellen und in ausgewiesenen Grillzonen ist das Feuermachen und Grillen ab einem im Stadtgebiet Pforzheim geltenden Waldbrandgefahrenindex oder Graslandfeuerindex Stufe 4 und höher untersagt.

§ 7 Unnötiger Lärm und andere Emissionen

(1) Die Ruhe und Erholung anderer Nutzerinnen und Nutzer sowie der Anwohnerschaft darf in öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen nicht erheblich belästigt oder gestört werden. Dies gilt insbesondere für die Belästigung und Störung durch Lärm und Rauch bzw. Grillgeruch. Die Nachtruhe dauert werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. 

(2) Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte (insbesondere Bluetooth- und Handyboxen sowie Musikboxen) dürfen nur so betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden. Deren Betrieb ist werktags im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr verboten. 

(3) Ausgenommen hiervon sind vorab im Einzelfall von der Stadt genehmigte Veranstaltungen.

§ 8 Nutzungsverbot

Personen, die Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können aus den öffentlichen Park-, Grün-, Erholungs-, Spiel- und Freizeitsportanlagen verwiesen werden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Nutzungsverbot erteilt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1. entgegen § 2 Abs. 4 oder § 3 Abs. 1 die dort genannten Anlagen oder Flächen entgegen deren Zweckbestimmung benutzt;  

2. entgegen § 2 Abs. 6 andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder erheblich belästigt; 

3. entgegen § 3 Abs. 1 durch die Benutzung öffentliche Grünflächen beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Personen gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt; 

4. entgegen § 3 Abs. 2 gärtnerisch angelegte Flächen, wie z. B. Blumen- und Staudenbeete betritt; 

5. entgegen § 3 Abs. 4 öffentliche Grünflächen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen oder mit mehr als Schrittgeschwindigkeit befährt; 

6. entgegen § 3 Abs. 5 Wege und Plätze mit den dort genannten Fahrrädern befährt oder sich mit Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Sport- oder Spielgeräten nicht rücksichtsvoll bewegt; 

7. entgegen § 3 Abs. 6 Gewässer, Wasseranlagen, Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt oder fischt sowie Ufersäume, Wasseranlagen, Brunnen oder Wasserbecken betritt; 

8. entgegen § 3 Abs. 7 an Bäumen Gegenstände wie Nägel, Drähte, Gurte oder Seile anbringt;

9. entgegen § 3 Abs. 8 freilebende Tiere jagt, fängt, füttert oder Futter auslegt, mutwillig beunruhigt oder ohne Genehmigung freilebende Tiere entfernt oder Tiere ohne Genehmigung freilässt; 

10. entgegen § 3 Abs. 9 Grünanlagen verunreinigt, Abfall ablagert oder außerhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter wegwirft oder Hausmüll in öffentliche Abfallbehälter einbringt; 

11. entgegen § 3 Abs. 10 aggressiv, beleidigend, gewerbsmäßig oder die körperliche Nähe suchend oder sonst besonders aufdringlich bettelt oder Minderjährige zu dieser Art des Bettelns anstiftet; 

12. entgegen § 3 Abs. 11 gewerbliche Aktivitäten oder Veranstaltungen ohne schriftliche Erlaubnis der Stadt Pforzheim betreibt oder durchführt; 

13. entgegen § 3 Abs. 12 Hunde nicht an der Leine führt oder nicht dafür Sorge trägt, dass der Hund seine Notdurft nicht in öffentlichen Anlagen hinterlässt oder abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt und dem nächsten Abfallbehälter zuführt; 

14. entgegen § 3 Abs. 13 lagert, zeltet oder mitgebrachte Stühle, Tische, Pavillons oder Wohnwagen aufstellt oder nächtigt; 

15. entgegen § 3 Abs. 14 Ausstattungen, Pflanzen, Bänke, Hinweisschilder, Denkmäler, Einfriedungen, Straßenflächen oder andere Ausstattungsgegenstände bemalt, beschmutzt, beklebt, entfernt oder beschädigt oder Plakate und Spruchbänder ohne Erlaubnis der Stadt Pforzheim anbringt oder nicht unverzüglich beseitigt; 

16. entgegen § 3 Abs. 15 außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet; 

17. entgegen § 3 Abs. 16 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt, wenn dadurch Dritte belästigt oder gefährdet werden können, oder Modellautos mit Verbrennungsmotoren oder Flugmodelle oder Drohnen zu Zwecken der Freizeitgestaltung und des Sports ohne Genehmigung betreibt; 

18. entgegen § 3 Abs. 17 außerhalb entsprechend gekennzeichneter Stellen Wintersport jeglicher Art betreibt oder Eisflächen betritt, die von der Stadt nicht besonders freigegeben und gekennzeichnet wurden; 

19. entgegen § 3 Abs. 18 Früchte oder Pflanzteile auf gärtnerisch angelegten Flächen abweidet, abmäht oder aberntet oder außerhalb von gärtnerisch angelegten Flächen Pflanzen oder Früchte in größeren Mengen oder diese nicht pfleglich entnimmt; 

20. entgegen § 3 Abs. 19 Erde, Sand oder Steine entfernt; 

21. entgegen § 3 Abs. 20 Wegsperren beseitigt oder verändert; 

22. entgegen § 3 Abs. 21 Felswände oder Mauern betritt oder beklettert; 

23. entgegen § 3 Abs. 22 Cannabis in den in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Grünanlagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr öffentlich konsumiert; 

24. entgegen § 3 Abs. 23 außerhalb von Grillplätzen Feuer anzündet, unterhält oder Grillgeräte benutzt; 

25. entgegen § 4 Abs. 1 Spielgeräte oder Einrichtungen zweckentfremdet benutzt; 

26. entgegen § 4 Abs. 2 Spielgeräte unbefugt benutzt; 

27. entgegen § 4 Abs. 3 Alkohol konsumiert, raucht oder anderweitig Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten konsumiert oder Tabakwaren, Zigarettenkippen, Liquid Caps, oder deren Verpackungen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt; 

28. entgegen § 4 Abs. 4 Hunde mitnimmt; 

29. entgegen § 4 Abs. 5 die Spielruhe nicht einhält und auf lärmintensive Nutzung nicht verzichtet; 

30. entgegen § 5 Abs. 2 außerhalb hierfür besonders freigegebener oder gekennzeichneter Flächen Rad fährt; 

31. entgegen § 5 Abs. 3 Hunde mitnimmt; 

32. entgegen § 5 Abs. 5 sich außerhalb der Öffnungszeiten in umfriedeten oder abschließbaren Bolzplätzen aufhält; 

33. entgegen § 6 Abs. 1 einen Grillplatz nicht zweckbestimmt benutzt; 

34. entgegen § 6 Abs. 2 offene Feuer entfacht oder unterhält; 

35. entgegen § 6 Abs. 3 mitgebrachte Grillgeräte unter Baumkronen oder mit weniger als 30 cm Bodenabstand oder Einweggrills verwendet oder eine übermäßige Rauchentwicklung verursacht; 

36. entgegen § 6 Abs. 4 Müll, Verunreinigungen oder Grillrückstände nicht beseitigt oder ordnungsgemäß entsorgt; 

37. entgegen § 6 Abs. 5 Grillfeuer nicht ständig beaufsichtigt oder beim Verlassen der Grillzone nicht vollständig löscht oder Grillasche oder -kohle nicht ordnungsgemäß entsorgt; 

38. entgegen § 6 Abs. 6 trotz eines im Stadtgebiet Pforzheim geltenden Waldbrandgefahrenindex oder Graslandfeuerindex Stufe 4 und höher auf zugelassenen Feuerstellen oder in ausgewiesenen Grillzonen Feuer macht oder grillt; 

39. entgegen § 7 Abs. 1 die Ruhe und Erholung anderer Nutzerinnen und Nutzer oder der Anwohnerschaft erheblich stört, insbesondere durch Lärm und Rauch bzw. Grillgeruch oder die Nachtruhe werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr erheblich stört; 

40. entgegen § 7 Abs. 2 durch den Betrieb von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder stört oder diese werktags im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr betreibt; 

41. entgegen § 8 einem Verweis oder Nutzungsverbot eine Anlage i. S. von § 1 Abs. 1 dieser Satzung, für die der Verweis oder das Verbot ausgesprochen wurde, betritt oder sich darin aufhält. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 GemO mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Weitere Gesetze und Verordnungen

Die Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten enthält weitere Regelungen für den öffentlichen Raum. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs geht diese Satzung den darin enthaltenen Regelungen vor. Darüber hinaus bleiben die natur- und umweltschutzrechtlichen Regelungen des Bundes, Landes und der Europäischen Union sowie die Rechtsverordnungen der Natur- und Umweltschutzbehörden von dieser Satzung unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.