Hilfsperson
Wahlberechtigte die aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und/oder in den Stimmzettelumschlag zu legen, können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Stimmabgabe eines anderen erlangt hat. Die Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein.