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Nachtragssatzung

ändert den Inhalt der bisherigen Satzung. Eine Nachtragssatzung muss z. B. erlassen werden, wenn ein erheblicher → Fehlbetrag auftritt, wenn bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in erheblichem Umfang geleistet werden müssen oder wenn bisher im Vermögenshaushalt nicht veranschlagte Investitionen getätigt werden sollen.