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Welche Corona Regeln gelten für die Landtagswahl 2021?

Der Wahltag soll für alle Beteiligten ohne gesundheitliche Gefährdungen ablaufen.

In der Änderung der Corona Verordnung vom 15.02.2021 wurden Regelungen getroffen, die den Ablauf der Landtagswahlen in den Wahlgebäuden und den Wahllokalen betreffen (siehe §10a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg):

Wahllokal

Bei der Auswahl der Wahllokale hat es Änderungen gegeben, da nicht alle bisher genutzten Räume vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie geeignet sind. Manche Wahlräume hatten keine ausreichende Größe. Auch mussten wir Wahllokale, die bisher in Alten- und Pflegeheimen angesiedelt waren, verlegen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis hierfür.

Stimmabgabe

Wer seine Stimme nicht persönlich im Wahllokal abgeben möchte, kann beim Wahlamt Briefwahl beantragen.

Informationen zur Briefwahl

Maskenpflicht

Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden

Ausnahmen gelten für:

  • Kinder unter 6 Jahren und
  • Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass Ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Personen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, dürfen sich im Wahlraum höchstens 15 Minuten aufhalten und müssen zu den Mitgliedern des Wahlvorstands einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.

Mindestabstand

Im Wahlgebäude ist stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Desinfektion

Vor dem Eintritt in das Wahllokal muss sich jede Person die Hände desinfizieren. Entsprechende Händedesinfektionsmöglichkeiten stehen bereit. Häufig berührte Oberflächen werden regelmäßig desinfiziert.

Wahlraumbelüftung

Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden den Wahlraum regelmäßig belüften.

Höchstzahl anwesender Personen im Wahlraum

Im Wahlraum dürfen sich nur so viele Wähler /innen aufhalten, wie es Wahlkabinen gibt. Zusätzlich dürfen sich maximal zwei weitere Personen (Wahlbeobachter /Begleitpersonen /Pressevertreter) gleichzeitig im Wahlraum aufhalten. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten können die Wahlhelfer die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Wahlraum aufhalten können, weiter beschränken oder erhöhen.
 

Schreibstift

Wähler werden gebeten, am Wahltag Ihren eigenen Schreibstift (am besten einen Kugelschreiber) ins Wahllokal mitzubringen.

Erhebung Kontaktdaten

Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Zeitpunkt des Aufenthalts im Wahlgebäude) verpflichtet. Entsprechende Vordrucke sind vorbereitet und liegen in den Wahllokalen bereit. Die Wahlvorsteher übergibt die Kontaktdaten nach Ende der Wahlhandlung in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlamt.

Zutrittsverbote ins Wahlgebäude

Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt,

  • die in Kontakt zu einer mit dem Corona Virus infizierten Personen stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind oder
  • typische Symptome einer Corona Infektion (z.B. Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns) aufweisen oder
  • keine medizinische Maske oder FFP2 Maske tragen (außer es liegt ein Ausnahmetatbestand vor), oder
  • nicht bereit sind Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.