Wahllokal
Bei der Auswahl der Wahllokale hat es Änderungen gegeben, da nicht alle bisher genutzten Räume vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie geeignet sind. Manche Wahlräume hatten keine ausreichende Größe. Auch mussten wir Wahllokale, die bisher in Alten- und Pflegeheimen angesiedelt waren, verlegen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis hierfür.
Maskenpflicht
Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden
Ausnahmen gelten für:
- Kinder unter 6 Jahren und
- Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass Ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Personen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, dürfen sich im Wahlraum höchstens 15 Minuten aufhalten und müssen zu den Mitgliedern des Wahlvorstands einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
Höchstzahl anwesender Personen im Wahlraum
Im Wahlraum dürfen sich nur so viele Wähler /innen aufhalten, wie es Wahlkabinen gibt. Zusätzlich dürfen sich maximal zwei weitere Personen (Wahlbeobachter /Begleitpersonen /Pressevertreter) gleichzeitig im Wahlraum aufhalten. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten können die Wahlhelfer die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Wahlraum aufhalten können, weiter beschränken oder erhöhen.
Erhebung Kontaktdaten
Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Zeitpunkt des Aufenthalts im Wahlgebäude) verpflichtet. Entsprechende Vordrucke sind vorbereitet und liegen in den Wahllokalen bereit. Die Wahlvorsteher übergibt die Kontaktdaten nach Ende der Wahlhandlung in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlamt.
Zutrittsverbote ins Wahlgebäude
Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt,
- die in Kontakt zu einer mit dem Corona Virus infizierten Personen stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind oder
- typische Symptome einer Corona Infektion (z.B. Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns) aufweisen oder
- keine medizinische Maske oder FFP2 Maske tragen (außer es liegt ein Ausnahmetatbestand vor), oder
- nicht bereit sind Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.