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Kinderschutz

Kinder haben Rechte. Die UN-Kinderrechtskonvention hat diese Kinderrechte fest definiert.

Kinderrechte sind unter anderem

  • das Recht auf kindgerechte Entwicklung,
  • das Recht auf gute Versorgung,
  • das Recht auf Schutz vor seelischer und körperlicher Gewalt,
  • das Recht auf Mitbestimmung.  (Quelle www.dksb.de)

Kennen Sie Kinder, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden und Hilfe brauchen oder haben Sie entsprechende Beobachtungen gemacht? Dann zögern Sie nicht den Sozialen Dienst im Jugend- und Sozialamt um Unterstützung zu bitten. Mitteilungen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen werden von unserem Team ernst genommen und in einem standardisierten Verfahren bearbeitet. Wir leiten erforderliche Maßnahmen (z.B. eine Inobhutnahme) zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und entsprechende Hilfen zur Erziehung ein.

Durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Verantwortung des Jugendamts hierzu klar definiert. Der Schutzauftrag für das Kindeswohl ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz zusammenfassend beschrieben.

§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz

Was ist eine Inobhutnahme?

Kinder, die sich in einer akuten Krisensituation befinden, können durch das Jugendamt vorübergehend an einen sicheren Ort gebracht werden. Diese sogenannte Inobhutnahme ist nur vorläufig. Während dieser Zeit wird eine geeignete Lösung für die Lebenssituation des Kindes gesucht.

Weitere Informationen auf service-bw

Was sind "Hilfen zur Erziehung"?

Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind besitzen, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Erziehung für ihr Kind durch das Jugendamt. Diese "Hilfe zur Erziehung" kann in unterschiedlicher Form gewährt werden. Gemeinsam mit Ihnen und Ihren Kindern wird entschieden, in welcher Weise wir Ihrer Familie am besten helfen können. Eine gute Übersicht finden Sie auf der Themenseite von Service-BW.

Weitere Informationen auf service-bw