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Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit

Haben Sie Mietschulden, befürchten Sie Ihre Wohnung zu verlieren oder sind Sie bereits obdachlos?

Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, im Falle eines drohenden Wohnraumverlustes, oder bei bereits bestehender Obdachlosigkeit rechtzeitig die notwendigen Schritte zu tun. Außerdem erhalten Sie Hinweise zur Hilfe bei Rückständen bei Energiekosten.

Sie haben eine Räumungsklage erhalten

Wenn Sie vom Amtsgericht die Nachricht über den Eingang der Räumungsklage erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall innerhalb von 2 Wochen dazu äußern. Dies kann schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens oder persönlich beim Amtsgericht geschehen. Wenn Sie dies nicht tun, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der Informationen, die ihm vorliegen.

Wenn Sie mit der Räumungsklage nicht einverstanden sind, können Sie sich auch durch einen Rechtsanwalt oder durch den Mieterverein juristisch beraten und vertreten lassen.

Wenn Sie Mietschulden innerhalb zweier Monate begleichen, nachdem Sie die Mitteilung über die Räumungsklage erhalten haben, dann ist die fristlose Kündigung unwirksam, wenn nur aufgrund von Mietschulden gegen Sie geklagt wurde und in den letzten zwei Jahren kein anderes Räumungsverfahren wegen Mietschulden gegen Sie gelaufen ist. Dies gilt aber nur, sofern das Amtsgericht noch kein Urteil gegen Sie erlassen hat.

Falls Sie die Mietschulden nicht selbst begleichen können, melden Sie sich bitte unverzüglich in der Fachstelle Wohnungssicherung bei den folgenden Ansprechpartnern:

  • der zuständigen Sachbearbeitung des Jobcenter Pforzheim in der Fachstelle Wohnungssicherung, wenn Sie Bezieher/in nach dem SGB II ("Hartz IV") sind,
  • der die zuständigen Sachbearbeitung, wenn Sie Bezieher/in von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind, 
  • der zuständigen Sachbearbeitung, wenn Sie keine vorstehend genannten Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietschulden von dort übernommen werden.

Bitte kontaktieren sie uns vorab telefonisch, da das Terminsystem gilt.

Sie haben einen Räumungstermin erhalten

Sollte die Räumung wegen Mietrückständen erfolgen, prüfen Sie ob Sie die Rückstände doch noch begleichen können. In diesem Falle setzen Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung, ob er auf die Räumung der Wohnung verzichtet.

Falls Sie die Mietschulden nicht selbst begleichen können, melden Sie sich bitte unverzüglich in der Fachstelle Wohnungssicherung bei den folgenden Ansprechpartnern:

  • der zuständigen Sachbearbeitung des Jobcenter Pforzheim in der Fachstelle Wohnungssicherung, wenn Sie Bezieher/in nach dem SGB II ("Hartz IV") sind,
  • der die zuständigen Sachbearbeitung, wenn Sie Bezieher/in von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind, 
  • der zuständigen Sachbearbeitung, wenn Sie keine vorstehend genannten Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietschulden von dort übernommen werden.

Bitte kontaktieren sie uns vorab telefonisch, da das Terminsystem gilt.

Sollte die Räumung eine besondere Härte für Sie darstellen, das heißt, wenn Sie z.B. bereits einen neuen Mietvertrag unterschrieben haben und in diese Wohnung erst später einziehen können, oder wenn eine Räumung eine gesundheitliche Gefährdung für Sie darstellen würde, können Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Sollte eine Räumung unausweichlich sein, melden Sie sich auf jeden Fall beim Jugend- und Sozialamt, Sachgebiet Wohnungswesen /Wohnungssicherung (Fachstelle Wohnungssicherung) wegen der Zuweisung einer Ersatzunterkunft.

Notfalls können Sie auch ein Zimmer in einer billigen Pension anmieten. Sie müssen in diesem Fall aber die Übernahme der dabei entstehenden Kosten aber vorher unbedingt mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in des Jobcenter Pforzheims oder der Abteilung Existenzsicherung beim Jugend- und Sozialamt abklären, wenn Sie bereits entsprechende Leistungen erhalten, oder durch den Umzug entsprechende Ansprüche entstehen.

Sie haben Probleme mit den Energiekosten

Wenn Sie Rückstände bei den Stadtwerken haben, werden die Rückstände unter Umständen von dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Wenden Sie sich bitte unverzüglich an folgende Stellen:

  • an den/die zuständige Sachbearbeiter/in beim Jobcenter Pforzheim, wenn Sie Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") sind.
  • an das Jugend- und Sozialamt Pforzheim, Sachgebiet "Existenzsicherung", wenn Sie Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind.
  • an das Jugend- und Sozialamt Pforzheim, Sachgebiet "Existenzsicherung", wenn Sie keine der o.g. Sozialleistungen erhalten.

Unterkunft für alleinstehende Obdachlose

Allein stehende Obdachlose mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (z.B. ohne Einkommen, mit psychischen Problemen, Suchtproblemen) erhalten in speziellen Einrichtungen für diesen Personenkreis persönliche und finanzielle Hilfe.

Die persönliche Hilfe erstreckt sich auf Betreuung und Anleitung sowie Hilfestellung bei Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden, früheren Arbeitgebern usw., Bewerbungen, Wohnungssuche etc..

Die finanzielle Hilfe besteht neben der Übernahme der Kosten für die Einrichtung aus der Gewährung eines monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung und einmaliger Beihilfen. Einkommen und Vermögen des Bewohners ist für die Kosten des in der Einrichtung gewährten Lebensunterhaltes einzuseten.

Eine Antragstellung erfolgt durch den Heimbewohner direkt beim Jugend- und Sozialamt.