Heimhilfe (Hilfe zur stationären Pflege)
Soweit eigene Einkünfte bzw. Vermögen und das Pflegegeld der Pflegekassen für die Pflege im Heim nicht ausreichen, können Sie beim Jugend- und Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten stellen. Bei Pflegeheimunterbringung ist vorrangig ein Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen und - falls nicht bereits vorhanden - die Zuerkennung einer Pflegestufe bei der Pflegekasse zu stellen.
Antragsformulare erhalten Sie direkt beim Jugend- und Sozialamt.
Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Personen beantragen, die als Verfolgte von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Die Prüfung, ob Ausgleichsleistungen zustehen, erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.
Kriegsopferfürsorge
Kriegsopferfürsorgeleistungen erhalten Personen, die vom Versorgungsamt als Kriegshinterbliebene bzw. Kriegsbeschädigte anerkannt sind. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (KOF) umfassen sämtliche Leistungen der Sozialhilfe und werden nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.