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Datenschutzhinweise zur Mietspiegelbefragung

Datenschutzhinweise nach Artikel 13 & 14 DSGVO

Zur Durchführung einer repräsentativen Befragung und Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels in Pforzheim

Die im Rahmen der Mietspiegelerhebung ca. 15.000 angeschriebenen Haushalte wurden mittels Zufallsstichprobe aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Pforzheim gezogen. Eine Teilnahme an der Erhebung ist freiwillig; bei Nichtteilnahme enstehen Ihnen keine Nachteile.

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle i.S.d. DSGVO

Verantwortlich: Stadt Pforzheim, Marktplatz 4, 76175 Pforzheim
Vertreten durch den Oberbürgermeister Peter Boch
Amt für Digitalisierung und Organisation, Abteilung Kommunale Statistik
Der Datenschutzbeauftragte ist unter der o.g. Anschrift zu Händen des Datenschutzbeauftragten oder unter Datenschutz(at)pforzheim.de per E-Mail erreichbar.

2. Kategorien von personenbezogenen Daten, deren Erhebung, Speicherung sowie Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) und e) DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Zweck der Erhebung ist die Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Pforzheim. Ohne die Angabe dieser Daten wäre die Durchführung nicht möglich. Nach § 558c Abs. 4 sollen Gemeinden Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Nach § 558d ist der Mietspiegel alle vier Jahre neu zu erstellen.

Bereits nach Abschluss der Erhebungs- und Plausibilisierungsphase werden sämtliche personenbezogene Daten von allen anderen Daten getrennt und anonymisiert. Nach Abschluss der Erhebung, spätestens jedoch zur Veröffentlichung des Mietspiegels, werden sämtliche personenbezogenen Daten (enthalten in den sogenannten Hilfsmerkmalen) vollumfänglich gelöscht. Ein Rückschluss auf Ihre Person bzw. Ihre Wohnung ist somit nicht mehr möglich.

3. Übermittlung von Daten an Dritte

Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht.

4. Ihre Betroffenenrechte

Als Betroffener haben Sie Rechte. Auskunftsrecht (Art. 15), Recht auf Berichtigung (Art. 16), Recht auf Löschung (Art. 17), Recht auf Einschränkgung der Verarbeitung (Art. 18), Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruchsrecht (Art. 21), Beschwerderecht (Art. 77) u.a. bei unten genannter Aufsichtsbehörde.

5. Zuständige Aufsichtsbehörde

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Hausanschrift: Königsstraße 10a, 70173 Stuttgart                    Postanschrift: Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart

Tel.: 0711/615541-0          E-Mail: poststelle(at)fdi.bwl.de          Internet: www.baden-württemberg.datenschutz.de 

 

Erläuterungen zur Auskunftspflicht

Ihre Auskunftspflicht für die Mietspiegelbefragung auf Stichprobenbasis ergibt sich aus Art. 2 §§ 1 - 4 des Mietspiegelreformgesetzes (MsrG) vom 10. August 2021 bzw. Art. 238 § 1 - 4 BGBEG.

Die Beantwortung der Fragen ist für einen Berichtspflichtigen zumutbar. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Mensch muss jeder die Notwendigkeit statistischer Erhebungen in gewissem Umfang als Vorbedingung für die Planmäßigkeit staatlichen Handelns hinnehmen (Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil, BVerfGE 65, 45 ff). Die staatliche Daseinsvorsorge erfordert die Beschaffung persönlicher Daten, ohne die der Staat seiner nach der Sozialstaatsklausel (Art. 20, 28 GG) herzuleitenden Verpflichtung, die Sozialordnung zu gestalten, nicht nachkommen könnte.

Nach §2 Auskunftspflichten Absatz 2 sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet auf Verlangen Auskunft über verschiedene Merkmale der Wohnung zu erteilen. Dazu zählen ebenfalls die dort genannten Hilfsmerkmale „Namen und Anschriften von Mieter und Vermieter“.

Nach §4 Bußgeldvorschrift

  1. handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §2 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

Für Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.