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Naturschutzrechtlicher Ausgleich - Kostenerstattungsbeträge entrichten

Wenn im Gebiet eines Bebauungsplans durch Überplanung natürliche Flächen (Wiesen, Äcker, Wald) in Bau- und Verkehrsflächen umgewandelt werden, so sind diese Eingriffe in Natur und Landschaft nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Baugesetzbuches (BauGB) durch Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.

Zuständige Verwaltungsstellen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen sind:

· Die erstmalige endgültige Herstellung aller Maßnahmen.

· Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.

· Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.

Zuständige Stelle für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren ist das Sachgebiet Beiträge des Grünflächen- und Tiefbauamts der Stadt Pforzheim.

Verfahrensablauf

Die Stadt Pforzheim kann gem. § 5 EBS für Grundstücke, für die noch keine Kostenerstattungspflicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages erheben, sobald die Eingriffsgrundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden können. Nach erfolgter endgültiger Herstellung der Maßnahmen der werden die tatsächlichen (umlagefähigen) Kosten auf Eingriffsgrundstücke im Bebauungsplan umgelegt. Eine evtl. bereits geleistete Vorauszahlung wird auf den endgültigen Kostenerstattungsbetrag angerechnet. Als Grundstückseigentümer/- in erhalten Sie von der Stadt Pforzheim abschließend einen Bescheid; dieser setzt den auf Ihr Grundstück entfallenden Kostenerstattungsbetrag fest.

Erforderliche Unterlagen

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Vertiefende Informationen

Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, werden die Gesamtherstellungskosten Maßnahmen ermittelt und anschließend gem. § 4 EBS nach Maßgabe der im Bebauungsplan für die Grundstücke festgesetzten zulässigen Grundfläche bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche verteilt.

Hinweise

Kostenermittlung

Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, werden die Gesamtherstellungskosten Maßnahmen ermittelt und anschließend gem. § 4 EBS nach Maßgabe der im Bebauungsplan für die Grundstücke festgesetzten zulässigen Grundfläche bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche verteilt.

Erstattungsfähige Kosten

Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung bzw. Herstellung aller Ausgleichsmaßnahmen, die gem. § 9 Abs. 1a BauGB durch den Bebauungsplan zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen gem. § 2 Abs. 2 KES die Kosten für:

· die Bereitstellung und Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen

· die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

· den Wert der von der Stadt Pforzheim aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen

Rechtsgrundlage

Die Stadt Pforzheim ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1a und 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen der Stadt Pforzheim vom 17.06.2003, in Kraft seit dem 27.07.2003 (KES) auf Kosten der Grundstückseigentümer die Herstellungskosten für die Ausgleichsmaßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB zu erheben, sofern ein Bebauungsplan entsprechende Eingriffe bzw. Ausgleichsmaßnahmen für die in seinem Geltungsbereich liegenden Grundstücke festsetzt.

Eine Kostenerstattungspflicht besteht somit für jedes Grundstück, das aufgrund seiner baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht - unabhängig davon, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder eine Bebauung geplant ist oder nicht.

Freigabevermerk

Stadt Pforzheim