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Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert)

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
  • frühere Namen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
  • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
  • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind? Die Gemeinde erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft).

Sie können auch eine einfache Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Für die Suche nach bestimmten Personengruppen können Sie eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

Zuständige Verwaltungsstellen

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.

Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.

Weiter benötigt die Meldebehörde Angaben über die gesuchte Person wie z.B. Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Famliennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde des zuletzt bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.

Verfahrensablauf

Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.

Sie können den Antrag

  • mündlich in der Behörde stellen,
  • mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
  • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Nachweis des berechtigten Interesses

Kosten

  • für Selbstauskünfte: keine
  • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft beträgt 15,-- € pro Person (gegen Vorkasse).

Die Auskunftsgebühr können Sie uns per Verrechnungsscheck oder bar zukommen lassen. Falls Sie den Betrag lieber auf eins unserer Konten überweisen möchten, senden Sie uns eine Bestätigung der Bank (Zahlungsnachweis) sowie die Meldeanfrage erneut zu.

Entsteht für die Auskunft ein besonderer Aufwand (z. B. bei Archivauskünften), kann die Gebühr deutlich höher liegen. Der über 15,-- € hinausgehende Betrag wird ggf. dann nacherhoben.

Bankverbindung:

Sparkasse Pforzheim Calw IBAN: DE 24 6665 0085 0000 8220 35, SWIFT-BIC: PZHSDE66

Volksbank Pforzheim IBAN: DE 62 6669 0000 0000 0224 35, SWIFT-BIC: VBPFDE66

Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel zwei bis acht Wochen.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

Freigabevermerk

 

10.02.2023; Innenministerium Baden-Württemberg