Wohnungsgeberbestätigung
Zum 1.11. 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt.
Voraussetzungen
Wohnungsgeber müssen Mietern den Einzug mit dem hinterlegten Formular schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist vom Meldepflichtigen bei der Anmeldung vorzulegen.
Verfahrensablauf
Da im Melderegister zukünftig auch die Wohnungsnummer bzw. Lagebezeichnung der Wohnung anzugeben ist, ist es wichtig, dass auch diese angegeben wird.
Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.
Wohnungsgeber ist grundsätzlich der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Stelle (z. B. Hausverwaltung) ist Wohnungsgeber im Sinne des Bundesmeldegesetztes.
Wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist, ist anzugeben, wer Eigentümer ist.
Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss die Bestätigung des Wohnungsgebers selbst ausfüllen.
Vertiefende Informationen
Wer die Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Bei einem Auszug ist die förmliche Bestätigung nur dann vorzulegen, wenn der Wegzug ins Ausland erfolgt, oder wenn eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird. Das Bürgercentrum bittet jedoch darum, den Auszug eines Mieters in jedem Fall mitzuteilen. Hierzu genügt eine kurze Mail mit der Information, wer wann aus welcher Wohnung ausgezogen ist (und soweit bekannt auch die zukünftige Anschrift) an die Adresse buergercentrum[at]stadt-pforzheim.de.
Wohnungsgeber haben auch das Recht, sich davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Eine solche Anfrage kann ebenfalls an die Mailadresse buergercentrum[at]tadt-pforzheim.de gerichtet werden.
Freigabevermerk
Stadt Pforzheim