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Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht

Die Abfall-Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte beschäftigte sich überwiegend mit der Beseitigung bzw. Ablagerung von Abfällen. Erst in der letzten Zeit ist die Verwertung und auch Vermeidung von Abfällen in den Vordergrund gerückt. Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das überwiegend durch die europäische Gesetzgebung beeinflusst ist, ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein gesetzlicher Entsorgungs-Vorrang festgeschrieben:

  • Vermeidung von Abfällen
  • Verwertung von Abfällen
  • Beseitigung von Abfällen

Unabhängig davon, welche Form der Entsorgung gewählt wird, sie hat immer ordnungsgemäß, also nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, zu erfolgen.

Im Rahmen der Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegt dem Amt für Umweltschutz als Abfallrechtsbehörde die Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang erfüllt das Amt für Umweltschutz folgende wesentlichen Aufgaben:

  • Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (siehe Immissionsschutzrecht: genehmigungsbedürftige Anlagen)
  • Zulassung von gewerbsmäßigen Abfall-Transportbetrieben
  • Zulassung von Abfall-Vermittlungsbetrieben
  • Überwachung von Abfallentsorgungsbetrieben
  • Überwachung der Abfalltransportbetriebe
  • Überwachung von Abfallerzeugern (Betriebe und Bürger)
  • Verfolgung von illegalen Abfallablagerungen
  • Beratung aller Interessenten im Aufgabenbereich der Abfallrechtsbehörde

Zuständige Verwaltungsstellen

Freigabevermerk

Stadt Pforzheim