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Finanzplanung (Aufstellung)

Die Stadtkämmerei erstellt als Pflichtanlage zum Haushaltsplan den Finanzplan. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der Vorschrift des § 2 GemHVO. Spezielle Vorschriften bzgl. des Inhaltes und des Aufbaus der Finanzplanung finden sich im § 24 der GemHVO. Ziel der Finanzplanung ist u.a., die Forderung nach einer stetigen Aufgabensicherung (§ 77 GemO) zu dokumentieren und einen Ausblick auf kommende Investitionsobjekte zu geben. Auch hier sollen die Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. Der eigentliche Zeitraum umfasst 3 Folgejahre, ausgehend vom jeweils aktuellen Haushaltsplanjahr.

Zuständige Verwaltungsstellen

Freigabevermerk

Stadt Pforzheim, 28.9.2017