Zum Inhalt springen
  • Bewölkt: 85-100% 15 °C
  • Kontrast
  • Leichte Sprache

Schülerbeförderung

Die Stadt Pforzheim bezuschusst die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der Schule. Die Erstattung erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften und der Pforzheimer "Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten" (SBKE). Teilweise muss ein Eigenanteil finanziell beigesteuert werden. In der Regel muss dieser Eigenanteil von den Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen übernommen werden.

Voraussetzungen der Kostenerstattung und Eigenanteil

  • Zwischen Wohnung und Schule muss die in der Satzung geregelte Mindestentfernung vorliegen. Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule (§ 3 SBKE).
  • Der Personensorgeberechtigte/die Personensorgeberechtigte bzw. der/die volljährige Schüler/in hat zu den notwendigen Beförderungskosten je angefangenem Beförderungsmonat einen Eigenanteil zu entrichten. Die Höhe der Eigenteile ergibt sich aus § 6 (1) SBKE.

Befreiung vom Eigenanteil

  • In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Schülerin/des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 SBKE). Bei der Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wird der Eigenanteil von der jeweiligen Leistungstelle (Jobcenter, Wohngeldstelle...) erstattet.
     
  • Für das dritte und die weiteren Kinder einer Familie (§ 6 Abs. 2 SBKE) gilt: Ein Eigenanteil ist höchstens für zwei Kinder einer Familie zu entrichten und zwar für die beiden ältesten Kinder einer Familie, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SBKE. Diese Regelung kommt nur in Betracht, wenn die beiden ältesten Geschwisterkinder der Familie Schülerbeförderungskosten nicht im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes erstattet bekommen. Die entsprechende Erklärung zur Eigenanteilszahlung ab dem dritten Kind ist an der Schule abzugeben.

Umfang der Kostenerstattung

Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (§ 8 SBKE). Kosten, die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden, werden nur erstattet, wenn die Stadt Pforzheim die Kostenerstattung vorab genehmigt hat.

Bitte verwenden Sie das Formular „Antrag auf Genehmigung zum Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges“ und geben Sie es direkt bei der Schule ab. Von dort wird es an den Schulträger (Stadt Pforzheim) weitergeleitet. 

Verfahren der Kostenerstattung

Für die Erstattung reichen Sie bitte Einzelanträge ein. Sie gilt für

  • Berufsschüler
  • Vollzeitschüler (z.B. mit Bafög-Ablehnung),
  • bei berechtigter Benutzung von Einzel- und Wochenkarten u.ä.
  • Schülerinnen und Schüler, denen die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt wurde

Einreichungsfrist ist der 15. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet.

Bitte verwenden Sie das Formular „Einzelantrag auf Erstattung von Beförderungskosten“ und geben Sie es direkt bei der Schule ab. Von dort wird es an den Schulträger (Stadt Pforzheim) weitergeleitet.