Kinderschutz

Die Verantwortung des Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohles wurde durch die Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zum 01.10.05 deutlich hervorgehoben und der Schutzauftrag für das Kindeswohl gem. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist im § 8 a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz zusammenfassend beschrieben.

Mitteilungen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen werden vom Sozialen Dienst ernst genommen und in einem standardisierten Verfahren bearbeitet. Bürger und Bürgerinnen, die entsprechende Beobachtungen machen können sich an den Sozialen Dienst wenden. Dieser leitet erforderliche Maßnahmen (z.B. Inobhutnahme) zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und entsprechende Hilfen zur Erziehung an.


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