Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind gesetzlich verboten. Was als sexuelle Belästigung gilt und welche Pflichten der Arbeitgeber hat, Belästigungen dieser Art zu verfolgen und außerdem vorbeugend zu verhindern regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Darüber hinaus verbietet das AGG Benachteiligungen wegen Rasse oder ethischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sowie Alter und sexuelle Identität. Beschäftigte haben ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht - wenn die Belästigungen nicht eingestellt werden - und müssen vor Maßregelungen geschützt werden.

Als sexuelle Belästigung gelten nicht nur entsprechende, körperliche Berührungen, sondern auch sexuell gefärbte Bemerkungen, Witze, Aufforderungen und Darstellungen (§3 Abs.4 AGG). Entscheidend ist, dass es sich um ein unerwünschtes Verhalten handelt. Dabei entscheidet die Betroffene wo für die Grenzen überschritten werden. Verharmlosungen und Bagatellisierungen durch den Belästiger spielen dagegen keine Rolle. Sie entscheiden und sollten von Anfang an unerwünschte Verhaltensweisen klar und entschieden zurückweisen und sich diese für die Zukunft verbieten. Je nach Schweregrad und Einzelfall können Sie es bei einer solchen „Verwarnung“ belassen und/oder sich an die Beschwerdestelle in Ihrem Betrieb oder Ihre Vorgesetzten wenden. Zur Unterstützung können Sie auch den Personal- oder Betriebsrat wenden und um Unterstützung bitten.

Auch wenn sexuelle Belästigungen gesetzlich verboten sind, ist es in der Praxis oftmals schwierig dies eindeutig zu beweisen. Es gibt keine ZeugInnen oder ZeugInnen wollen nicht aussagen. Deswegen ist es meist sinnvoll gleich von Anfang an eine RechtsanwältIn hinzuzuziehen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn leider müssen Sie auch damit rechnen, dass der Belästiger den Spieß umdreht und gegen Sie wegen übler Nachrede vorgeht. Sehr zu empfehlen ist, dass Sie sich genau aufschreiben, wann, wo und wie Sie belästigt wurden und wer möglicher Weise dabei war und Ihre Aussagen bestätigen kann.

Wichtig: Belästiger sind zumeist Wiederholungstäter, d.h. in der Regel sind auch andere Frauen im Betrieb betroffen. Es hat natürlich vor dem Arbeitgeber und ggf. auch vor Gericht mehr Gewicht, wenn gleich mehrere Personen glaubhaft von Belästigungen berichten können. Und vor allem sollten Sie wissen, dass sexuelle Belästigung in erster Linie eine Machtdemonstration ist, die einschüchtern soll. Die Erfahrung zeigt, wenn Sie sich nicht rechtzeitig wehren, werden Sie immer mehr an die Wand gedrängt. Damit vergrößert sich für Sie die Gefahr, dass Sie aus Angst vor weiteren Übergriffen unkonzentriert arbeiten, krank werden oder eines Tages „ausrasten“. Soweit sollten Sie es nicht kommen lassen und sich ggf. zusätzlichen psychologischen Beistand suchen. 

 

Links

vollständiger Gesetzestext des AGG

Arbeitsratgeber mit Tipps und Checklisten

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Hier könen sie sich weiter informieren und beschweren

 

 

Veröffentlichung anderer HerausgeberInnen

Flyer "Grenzen setzen - was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?"
herg. von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2011

Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz"
Hintergründe, Handlungsmöglichkeiten
herg. von der Landesarbeitsgemeinschaft kommunale Frauenbeauftragte im Saarland, 2008

Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf



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