Landeserziehungsgeld
für das 3. Lebensjahr bzw. 3. Betreuungsjahr des Kindes
Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld können Eltern in Baden-Württemberg ein weiteres Jahr Landeserziehungsgeld erhalten, solange sie hier wohnen.
Für Geburten ab 01.01.2001 kann das Landeserziehungsgeld bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres sowie bei angenommenen Kindern bis zur Vollendung des 9.Lebensjahres, für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahlt werden.
Wer erhält Landeserziehungsgeld?
Für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes gelten dem Grunde nach die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundeserziehungsgeld. Berechtigt sind neben Deutschen auch diejenigen ausländischen Eltern, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) angehören. Es genügt, wenn Ehegatte oder Kind diese Staatsangehörigkeit besitzen.
Welche Leistungen gibt es?
Das Landeserziehungsgeld beträgt monatlich 205,-- €, bei Mehrlingsgeburten das Mehrfache hiervon. Ab dem dritten Kind beträgt das Landeserziehungsgeld 307,-- €. Die Einkommensgrenze liegt bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, im Monat bei durchschnittlich netto 1380,-- € und bei Alleinerziehenden bei 1125,-- €.
Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 179,-- €, für die Geburten im Jahr 2002 um jeweils 205,-- € und für Geburten ab 01.01.2003 um jeweils 230,-- € für jedes weitere Kind. Leben die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
Bei Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,-- €.
| Überschreiten der Grenze um: | gezahlt wird Erziehungsgeld von.... Euro |
|---|---|
| bis zu 26 | 179,- |
| 27 bis 52 | 153,- |
| 53 bis 78 | 125,- |
| 70 bis 104 | 101,- |
| 105 bis 130 | 75,- |
| 131 bis 156 | 49,- |
| 157 bis 182 | 23,- |
| mehr als 182 | 0,- |
Maßgebend ist das Einkommen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Bezugsjahr zugrunde lag. Für Steuern und Vorsorgeaufwendungen werden pauschal 27 % (Beamtinnen und Beamte 22 %) abgezogen. Ferner können bestimmte Unterhaltsleistungen sowie der Behindertenpauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen werden. Verringert sich das Einkommen im Zeitraum des Bezuges von Landeserziehungsgeld, wird auf Antrag das zustehende Landeserziehungsgeld nach Ablauf des Bezugszeitraumes neu berechnet. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Was muss ich tun?
Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend für höchstens sechs Monate. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden, in der Regel zusammen mit dem Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das zweite Bezugsjahr. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Jugend- und Sozialamt der Stadt Pforzheim, Östliche 2, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Zimmer 204, Tel.39-2106, 75175 Pforzheim, E-Mail oder hier per download:
Antrag auf Landeserziehungsgeld.
Nähere Auskünfte erteilt die Landeskreditbank Baden-Württemberg.
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