Elterngeld

Elterngeld wird nach der Geburt des Kindes an Mütter oder Väter gezahlt, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihres Kindes unterbrechen oder auf 30 Wochenstunden einschränken und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, Studierende  oder Auszubildende erhalten Elterngeld.

Das Elterngeld beträgt i. d. R. 67 Prozent des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens, maximal 1.800 EUR monatlich.

Für Geringverdiener mit einem maßgeblichen Erwerbseinkommen unter 1.000 EUR im Monat wird der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent angehoben.

Einen Mindestbetrag von 300 EUR monatlich erhalten Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, z. B. Hausfrauen oder Hausmänner.

Wird im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6 Jahren betreut, erhöht sich das errechnete Elterngeld um einen Geschwisterbonus von 10 Prozent,  mindestens jedoch um 75 EUR.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um 300 EUR für  jedes weitere Mehrlingskind. Es ist nur ein Antrag zu stellen.

Die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten für einen Elternteil kann um 2 Partnermonate verlängert werden, wenn für mindestens 2 Monate eine vor der Geburt ausgeübte Tätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich eine Einkommensminderung ergibt. Die jeweiligen Monatsbeträge können abwechselnd oder gleichzeitig genommen werden. 

Elterngeld muss schriftlich beantragt werden und kann rückwirkend für 3 Monate vor dem Antragseingang bei der Gemeinde oder der Elterngeldstelle gewährt werden.

Nach dem Stichtagsprinzip gilt für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren oder adoptiert werden, das Bundeserziehungsgeldgesetz weiter. Für Geburten bzw. Adoptionen ab dem 01.01.2007 ersetzt das Elterngeld das Bundeserziehungsgeld.

Nach Ablauf des Bezuges von Elterngeld (1. Lebensjahr) kann für das 2. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beantragt werden. Dieses ist einkommensabhängig und wird für eine Höchstdauer von 10 Monaten gewährt. Maßgeblich für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes im 2. Lebensjahr/ Betreuungsjahr des angenommenen Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt/ Aufnahme des Kindes.

Erwerbstätige Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Elternzeit.

Nähere Infos erhalten Sie bei der Landeskreditbank

Ein Elterngeldrechner erhalten Sie hier: Elterngeldrechner

 


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