Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können Personen beantragen, die als Verfolgte von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Die Prüfung, ob Ausgleichsleistungen zustehen, erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Jugend- und Sozialamt.


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