Sorgeerklärung

Wer hat die elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Nichtverheiratete Eltern können auf übereinstimmende Erklärung (Sorgeerklärung) hin das Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Sorge hängt nicht davon ab, ob die Eltern zusammenleben. Diese Erklärung wird beim Amt für Jugend und Familie, Beistandschaften/Amtsvormundschaften, aufgenommen. Falls keine Sorgeerklärung abgegeben wird, erlangen nicht miteinander verheiratete Elternteile bei Geburt eines gemeinsamen Kindes, wie bisher, die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten. Geben die nichtverheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, so steht der Mutter die Alleinsorge zu. Hierüber kann sich die Mutter eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) beim Amt für Jugend und Familie ausstellen lassen. Gegen den Willen der Mutter kann der Vater im Regelfall das Sorgerecht nicht erhalten. Ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge einmal durch Sorgeerklärung begründet, so kann sie nur durch das Familiengericht wieder aufgelöst werden. Ebenfalls schließt eine gerichtliche Sorgeregelung eine Sorgeerklärung aus.

Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?

Waren die Eltern verheiratet oder wurden Sorgeerklärungen abgegeben, so steht dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht zu. Wurden keine Sorgeerklärungen abgegeben, so überträgt das Familiengericht bei Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Falls Sie noch Fragen haben, so können Sie sich gerne per E-Mail mit uns in Verbindung setzen.


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