Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht auf § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Es kann nur derjenige Unterhalt verlangen, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist in aller Regel bei minderjährigen Kindern der Fall.

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind durch die tatsächliche Versorgung und Betreuung (sog. Naturalunterhalt). Auch wenn dieser Elternteil eigenes Einkommen hat, ist dieser nicht am Barunterhalt zu beteiligen, solange das Kind im Haushalt lebt.

Die Höhe des für das Kind zu bezahlenden Barunterhalt richtet sich daher grundsätzlich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Nach §§ 1603, 1581 BGB ist aber nur unterhaltspflichtig, wer auch leistungsfähig ist. Es kommt also auch darauf an, ob der Unterhaltspflichtige einen Unterhalt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und sonstiger Verpflichtungen tatsächlich bezahlen kann. Aufgrund der gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern gem. § 1603 Abs. 2 BGB bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht kann diesem nur der notwendige Eigenbedarf (=kleiner Selbstbehalt) verbleiben, d.h. derzeit 900,-- € beim erwerbspflichtigen bzw. 770,-- € beim nichterwerbspflichtigen Elternteil. Nur wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über diesen Grenzen liegt, kann Unterhalt von ihm verlangt werden.

Die Höhe des Barunterhalts ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle". Diese können Sie wie folgt aufrufen:

www.olg-duesseldorf.nrw.de, sodann auf die Schaltfläche "Düsseldorfer Tabelle" klicken.

Bei dem so ermittelten Unterhalt ist jedoch noch folgendes zu beachten:

Gemäß § 1612 b BGB ist das hälftige Erstkindergeld von derzeit 92,-- € beim Tabellenunterhalt abzuziehen.

Für Fragen und Anregungen sind wir unkompliziert per E-Mail erreichbar

Ihr Jugend- und Sozialamt

 

Mindestunterhalt

Altersstufe bei KG-Anrechung für 1. bis 2. Kind bei KG-Anrechung bis 3. Kind bei KG-Anrechung ab 4. Kind
1 (0 bis 5 Jahre) 225,-- € 222,-- € 209,50 €
2 (6 bis 11 Jahre) 272,-- € 269,-- € 256,50 €
3 ( ab 12 Jahren) 344,-- € 331,-- € 318,50 €


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