Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch (SGB IX), wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
- Ambulant betreutes Wohnen
- Beschäftigung und Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen
- Kurzzeitunterbringung
- Hilfsmittelversorgung
- Hochschulhilfe
- Persönliches Budget
- Stationäre Unterbringung in Wohnheimen
Antragsformulare sowie weitere Auskünfte erhalten Sie beim Jugend- und Sozialamt.
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