Bauen ohne Baugenehmigung und Kenntnisgabeverfahren

Das Land Baden-Württemberg hat im Anhang zu §50 der Landesbauordnung eine Reihe von Bauvorhaben festgelegt, die ohne Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren errichtet werden dürfen (sogenannte verfahrensfreie Vorhaben). Darüber hinaus sind aufgrund von § 50 Landesbauordnung auch folgende Vorhaben verfahrensfrei:

Nutzungsänderungen, wenn ...

  • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung
  • durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird

Abbrucharbeiten bei ...

  • land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe
  • Gebäuden bis 300 cbm umbauter Raum, ausgenommen notwendige Garagen
  • baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze
  • Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund des Anhangs zu §50 LBO verfahrensfrei sind.

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei

Verfahrensfrei bedeutet aber nur, dass diese Vorhaben kein Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren durchlaufen müssen. Sie haben daher ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Erforderliche Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen müssen trotz der Verfahrensfreiheit beim Baurechtsamt beantragt werden.

 



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