Baugenehmigung

Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens ist die Prüfung, ob dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat der Bauherr einen Bauantrag (vorgeschriebenes Formular) einzureichen. Dem Antrag sind entsprechend der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) beizufügen.

Das Baurechtsamt prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, benachrichtigt die Angrenzer und hört nach Vorprüfung des Antrages gleichzeitig die Fachbehörden und Ämter, deren Aufgabenbereiche berührt sind. Welche Stellen im Einzelfall zu hören sind, bestimmt sich nach dem konkreten Vorhaben bzw. nach der Lage des Grundstücks. Für die Prüfung eines gewerblichen Vorhabens sind regelmäßig mehr Stellen zu beteiligen als bei einem Wohnbauvorhaben. 

Die Landesbauordnung sieht für die Prüfungen, Anhörungen und für die Entscheidung bestimmte Fristen vor. Das Baurechtsamt hat über den Bauantrag wie folgt zu entscheiden, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle notwendigen Stellungnahmen bzw. Mitwirkungen vorliegen:

  • Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Vorschriften entspricht, erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Rechtsanspruch)
  • Baugenehmigung, wenn das Vorhaben zwar von bestimmten Vorschriften abweicht, aber die Erteilung einer Nachsicht (Ausnahme, Befreiung) möglich ist,
  • Umplanung, wenn der Bauherr dazu bereit ist und die Genehmigungsfähigkeit dadurch herbeigeführt werden kann
  • Ablehnung, wenn baurechtliche Vorschriften verletzt sind, eine Nachsichterteilung nicht möglich ist und sich eine Umplanung nicht anbietet bzw. vom Bauherrn nicht vorgenommen wird und auch keine Antragsrücknahme erfolgt

Im Falle der Baugenehmigung ist gleichzeitig über rechtzeitig erhobene Nachbareinwendungen zu entscheiden.

 

Unterlagen für Bauantrag

Genehmigungsverfahren



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