Flächennutzungsplan und Landschaftsplan

FNP-ausschnitt W Höhe

Der Flächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet verfasst und stellt die Ziele der städtebaulichen Entwicklung für einen längeren Zeitraum dar. Dieser beträgt ungefähr 15 bis 20 Jahre. In Pforzheim erfolgt die Erstellung durch den Nachbarschaftsverband Pforzheim, bestehend aus den Gemeinden Pforzheim, Birkenfeld, Ispringen und Niefern-Öschelbronn.

Inhalt ist die Darstellung der vorgesehenen bzw. bestehenden Bodennutzungen. Hierzu gehören beispielsweise Flächen für Wohnnutzung oder Infrastruktur, aber auch nicht bebaute Flächen. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um eine parzellenscharfe, sondern um eine flächenmäßige Darstellung. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil - dem eigentlichen Plan - sowie einem Erläuterungsbericht.

Um einen zukunftsfähigen Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, werden im Vorfeld einige Untersuchungen z.B. über Bevölkerungs- oder Verkehrsentwicklung durchgeführt. Während des Verfahrens werden die Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden in den jeweiligen Verfahrensschritten mit in die Planung einbezogen und abgewogen. Da der Schutz der Umwelt eine immer größere Rolle spielt, wird parallel zum FNP der Landschaftsplan erstellt, der durch das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg gefordert ist und die Zielsetzungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landespflege und der Erholung darstellt. Seine Inhalte gehen, soweit erforderlich und geeignet, in den Flächennutzungsplan ein.

Gesetzliche Grundlage ist hauptsächlich der § 5 des Baugesetzbuches, der mögliche Zielsetzungen benennt. Der FNP ist für die Gemeinde und die Behörden bindend, allerdings besitzt er keine unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und schafft kein Baurecht. Lediglich für Baumaßnahmen im Außenbereich ist er für sie von Bedeutung.

Bebauungspläne müssen aus dem FNP entwickelt werden, das heißt z.B., dass auf einem Gebiet, das im FNP als Fläche für Gewerbe dargestellt ist, ein Bebauungsplan nicht ohne weiteres Flächen für Wohnen festsetzen kann. Eine Ausnahme ermöglicht der §13a BauGB, der für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, von den Darstellungen des FNP abzuweichen. Der FNP wird dann ohne eigenes Änderungsverfahren im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst.

 



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