Virtuelle Verwaltung

Anliegen A-Z: Leistungen für Bildung und Teilhabe


Beschreibung


Ab dem 01.01.2011 werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer monatlichen Regelleistung auch sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

  • Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II beziehen können die Anträge beim Jobcenter Pforzheim im Verwaltungsgebäude Blumenhof stellen.

  • Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, können den Antrag bei Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter beim Jugend- und Sozialamt in der Zehnthofstr. 10-12 im 3. OG stellen.

  • Leistungsberechtigte, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen, können den Antrag beim Jugend- und Sozialamt – Wohngeldbehörde -  ebenfalls in der Zehnthofstr. 10-12 im 2. OG stellen.

Zuständigkeiten Jobcenter:


Buchstabe

Zuständig

Telefon

Zimmer

A - G

Herr Jegel

39-4151

Zi 008

H - O

Frau Kraut

39-4165

Zi 007

P - Z

Frau Lo Bue

39-4170

Zi 007



Zuständigkeiten Jugend und Sozialamt:


Dienstgebäude Zehnthofstr. 10-12, 75175 Pforzheim

Herr Steinhauer, App. 39-10 97, Zimmer 212,
Frau Strohbach, App. 39-24 80, Zimmer 214
Frau Ratz, App. 39-42 50, Zimmer 213


Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?


  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Hier werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Eine Bestätigung der Einrichtung ist erforderlich.

  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler. Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, beginnend ab 1. August 2011, wird ein zusätzlicher Geldbetrag in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30 Euro ausgezahlt.

  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Wer für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen ist, kann einen Zuschuss beantragen.

    Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind bereits heute von der Zahlung eines Eigenanteils befreit. Leistungsempfänger aus dem Wohngeldgesetz (WoGG) und Empfänger von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind hier noch anspruchsberechtigt.

  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereinen) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein hierfür ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

    Die Schulen werden den individuellen Förderbedarf des Schülers /der Schülerin bestätigen. Dieser von der Schule bestätigte Förderbedarf ist Grundlage für die Bewilligung der Lernförderung.

    Eine Übersicht hier bekannter Anbieter für Lernförderung können Sie bei uns erfragen.

  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (auch Horte)/ Kindertagespflege besuchen. Die Verpflegung muss in Verantwortung der Einrichtung angeboten werden. Kioskangebote können nicht als Mittagsverpflegung geltend gemacht werden. Die Eltern tragen einen Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen, die Differenz wird direkt an den Essenversorger (z.B. den Caterer oder die Einrichtung) ausgezahlt.

    Inhaber des Pforzheim Passes der Stufe F (SGB II/ XII) beantragen bis auf weiteres die Ermäßigung des Mittagessens auf 1.50 EURO/ Tag in der Schule/ Einrichtung. Die Differenz von 0,50 EURO/ Tag ist beim Jobcenter Pforzheim bzw. beim Jugend- und Sozialsamt zu beantragen. Empfänger von Wohngeld und dem Kindergeldzuschlag nach dem BKGG erhalten die gesamte Leistung (Eigenanteil 1 Euro/ Tag) beim Jugend- und Sozialamt.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Gefördert werden max. 10,- € pro Kind/ Jugendlicher im Monat.
    Was wird gefördert
    • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) oder vergleichbaren kulturellen Aktivitäten unter Anleitung
    • Teilnahme an Freizeiten

    Mögliche Anbieter finden Sie hier: Pforzheimer Vereinsverzeichnis

Wer kann diese Leistungen erhalten?


Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II beziehen und

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
  • Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.

Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen und

  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen oder
  • Kind in einer Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege sind.

Leistungsberechtigte, die Wohngeld nach dem WoGG/ Kinderzuschlag nach dem BKGG beziehen und

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
  • Kind in einer Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege sind.

Wer gewährt die Leistung?


Die Leistungsgewährung erfolgt für leistungsberechtigte Kinder/ Schüler und Schülerinnen /junge Volljährige immer bei der zuständigen Stelle,

  • für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld beziehen beim Jobcenter Pforzheim
  • für alle anderen Leistungsberechtigten beim Jugend- und Sozialamt der Stadt Pforzheim


Für jede Leistung ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.


>>> MERKBLATT ZUR SPORTFÖRDERUNG



Formulare



Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe, Sozialhilfe für behinderte minderjährige Menschen

Zuständige Organisationseinheit(en)





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