Virtuelle Verwaltung

Anliegen A-Z: Rundfunkgebührenbefreiung


Beschreibung


Nach der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 2. Juli 1992 werden bestimmte Personengruppen von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreit. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Personen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
  • a. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen Sehbehinderung (RF-Merkzeichen)
    b. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (RF-Merkzeichen)
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können (RF-Merkzeichen)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache oder Vorsprache eines Bevollmächtigten erforderlich. Die Behörde beglaubigt gegen eine Gebühr die vorgelegten Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF, Bescheid über Leistungen nach SGB II oder SGB XII).


Formulare



Zuständige Organisationseinheit(en)





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