Virtuelle Verwaltung

Anliegen A-Z: Pforzheim-Pass


Beschreibung


Mit dem Pforzheim-Pass hat die Stadt Pforzheim ein Instrument geschaffen, mit dem die Möglichkeit geboten wird, Leistungen der Stadt Pforzheim und einiger freier Träger zu ermäßigten Preisen in Anspruch zu nehmen, sofern die vermögensrechtlichen bzw. einkommensrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Über die verschiedenen Anwendungsbereiche und die Voraussetzungen zum Erhalt des Passes möchten wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.


Antragstellung


Der Antrag auf einen Pforzheim-Pass kann beim Amt für öffentliche Ordnung -Bürgercentrum-, Altes Rathaus, Östliche 2, Erdgeschoss, gestellt werden. Einwohner der Stadtteile Büchenbronn, Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld und Würm können Anträge bei den jeweiligen Ortsverwaltungen einreichen.

Definition des Begriffes kinderreiche Familien und denen Gleichgestellte


Familien mit mindestens 3 Kindern, die im Haushalt leben und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie sich in Schulausbildung befinden oder nicht, und gleichzeitig über einen Pforzheim-Pass der Stufe E oder F verfügen.

Alleinerziehende Personen mit einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob es sich noch in Schulausbildung befindet oder nicht, und gleichzeitig über einen Pforzheim-Pass der Stufe E  oder F verfügen.

Voraussetzungen


Wer in den Genuss einer Beitragsermäßigung bzw. Vergünstigung kommen möchte, kann einen Pforzheim-Pass beantragen wenn sein Vermögen im Sinne von § 12 Abs.2, Nr 1 SBG II den Höchstwert von 13.200,-- Euro bei Einzelpersonen bzw. 26.400,-- Euro bei Familien bzw. Haushaltsgemeinschaften nicht übersteigt.

Als Vermögensgegenstände gelten:

  • Besitz von nicht ständig eigengenutzten Einfamilienhäusern oder Wohnungen (Mietshäuser, Mietwohnungen, Ferienwohnungen im In- und Ausland)
  • Sonstiger Grundbesitz
  • Kraftfahrzeuge
  • Sparguthaben aller Art, Aktien, Fondsanteile, Kapitalversicherungen, sonstige Geschäftsbeteiligungen ( z.B. GmbH), Bausparguthaben
  • Sonstige Vermögensgegenstände

Wer aufgrund einer Selbsteinschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass sein Vermögen die genannten Höchstgrenzen übersteigt, sollte von einer Antragstellung absehen. Wer trotzdem einen Antrag stellen möchte, muss sich einer genauen Vermögensprüfung unterziehen. Die Überprüfung erfolgt dann beim Jugend- und Sozialamt.

Die Höhe des nach den Kriterien des „Pforzheim-Passes“ anrechenbaren Einkommens der Eltern bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im selben Haushalt entscheidet über die Beitragsstufe innerhalb des Pforzheim-Passes. Das Einkommen muss gegenüber dem Amt für öffentliche Ordnung - Bürgercentrum - nachgewiesen werden.

Als Verdienstnachweise gelten:

  • ein ausgefülltes Verdienstbescheinigungsformular über ihren Verdienst der letzten drei Monate
  • Rentenbescheid
  • Bescheid über Leistungen nach dem SGB II bzw. XII
  • Bescheid über Unterhaltszahlungen aus öffentlichen Kassen oder Urteile über gerichtliche Festsetzungen von Unterhalt (zuzüglich Zahlungsnachweise)
  • Bescheid über Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz
  • bei Selbständigen eine Bescheinigung des Steuerberaters über den Gewinn vor Steuern im letzten Jahr
  • Kindergeld wird beim Einkommen nicht angerechnet.
  • Das Elterngeld bleibt bis zur Höhe der Regelleistung von 300,-- € anrechnungsfrei. Darüber hinaus gehende Leistungen werden als Netto-Monatseinkommen beurteilt.
  • Für Familien mit 3 und mehr Kindern werden Freibeträge von 113 € für das 3. Kind und jeweils 123 € ab dem 4. Kind vom Einkommen zusätzlich abgezogen
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind dagegen mit 1/12 dem Monatseinkommen hinzu zu rechnen.
  • Renten- und Sozialhilfeauszahlungsbeträge, Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Unterhaltszahlungen werden als Netto-Monatseinkommen beurteilt.


Der Pforzheim-Pass hat ab dem Tag der Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von 1 Jahr.

Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der Laufzeit des Passes, die Auswirkungen auf die Einstufung haben können, sind dem Amt für öffentliche Ordnung -Bürgercentrum- bzw. den Ortsverwaltungen mitzuteilen und durch geeignete Nachweise zu belegen, damit eine Überprüfung der Einstufung erfolgen kann. Formulare zur Beantragung des Pforzheim-Passes erhalten Sie beim Amt für öffentliche Ordnung  -Bürgercentrum-, den Ortsverwaltungen und zusätzlich bei der Leiterin der jeweiligen Kindertagesstätte, bei der Ihr Kind angemeldet wurde.

  • Bei Fragen zur Einkommensberechnung wenden Sie sich bitte direkt an das Bürgercentrum, Altes Rathaus, Östliche 2, Tel. 39 1111.
    Öffnungszeiten:
    Montag bis Mittwoch 7.30 - 13 Uhr,
    Donnerstag 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr,
    Freitag 8 - 12 Uhr
    oder an die Ortsverwaltungen Büchenbronn, Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld und Würm

Nettoeinkommen und Zuordnung zu den Passklassen:

  • Stufe F
    Leistungsempfänger SGB II u. XII
  • Stufe E
    Anrechenbares Einkommen bis 1.250
  • Stufe D
    Anrechenbares Einkommen von 1.251 bis 1.500
  • Stufe C 
    Anrechenbares Einkommen von 1.501 bis 1.800
  • Stufe B
    Anrechenbares Einkommen von 1.801 bis 2.100
  • Stufe A
    Anrechenbares Nettoeinkommen von 2.101 bis 2.500
  • Kein Pforzheim-Pass
    Anrechenbares Einkommen über 2.500

Hinweis:

Der Antrag auf Ausstellung eines Pforzheim-Passes kann nur bearbeitet werden, wenn die dazu erforderlichen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gemacht werden. Ohne die vollständige Beantwortung der Fragen auf den Formularen muss ein Antrag deshalb abgelehnt werden.

Die Erhebung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur für die Beurteilung des Antrages. Wird im Ergebnis ein Pforzheim-Pass ausgestellt, der zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen für kinderreiche Familien berechtigt, werden die erforderlichen Angaben für die dann mögliche Reduzierung der Grundgebühren für Gas und Strom an die Stadtwerke Pforzheim GmbH  Co. KG übermittelt.

Eine Weitergabe der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen. Sollten die vorzulegenden Nachweise Daten enthalten, die zur Beurteilung des Antrages nicht erforderlich sind, können diese geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden.


Formulare



Zuständige Organisationseinheit(en)





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