Zum Inhalt springen
  • Aufgelockerte Bewölkung: 25-50% 6 °C
  • Kontrast
  • Leichte Sprache

1. Gibt es Zuschüsse für die Nachrüstung?

Aktuelle Informationen zum Thema Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

2. Wie groß ist die Umweltzone in Pforzheim?

Die Pforzheimer Umweltzone umfasst die Kernstadt, querende Bundesstraßen sind ausgenommen. Ergänzend bestehen, auch durch Nutzung der Bundesautobahn, weitestgehend Umfahrungsmöglichkeiten.

Karte der Umweltzone Pforzheim (2009)
(PDF-Datei, ca. 600 kb)

3. Gibt es Ausnahmen von der Plakettenpflicht?

Ausnahmen von der Plakettenpflicht können auf drei Arten erfolgen:

3.1 Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV

3.2 Ausnahmen im Rahmen einer Allgemeinverfügung für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem oder Ausfuhrkennzeichen nach Fahrzeugzulassungsverordnung.

3.3 Ausnahmen (Einzelfallprüfung) für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind.

Grundvoraussetzung für Ausnahmen nach Ziff. 3.2 und 3.3 ist jedoch, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist und dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Für die Halter eines Kraftfahrzeugs ohne Plakette kann eine Ausnahmegenehmigung ferner nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November 2007 auf ihn zugelassen wurde.

Für die die Halter eines Kraftfahrzeugs mit roter und gelber Plakette kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf ihn zugelassen wurde.

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette gelten längstens bis zum 31.12.2012. Darüber hinaus ist eine Neuerteilung oder die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich!


3.1 Generelle (gesetzliche) Ausnahmen nach der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung)

Nach der Kennzeichnungsverordnung sind von den Fahrverboten befreit:

  • zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, wie Mofas, Motorräder etc.
  • Kranken-/Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • KfZ, mit welchen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H) oder blind (Bl) sind und dies durch ihren Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Oldtimer ("H" und "07" Kennzeichen)
  • Mobile Geräte und Maschinen
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Fahrzeuge, für welche Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nicht deutscher Truppen von Nicht-Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

3.2 Allgemeinverfügung

Seit dem 01.01.2010 gilt in Pforzheim eine neue <link file:19939 download>Allgemeinverfügung.

Unter diese Allgemeinverfügung fallen Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem oder Ausfuhrkennzeichen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung. Sofern Fahrzeughalter von der Allgemeinverfügung betroffen sind, wird von der Behörde kein Einzelbescheid ausgestellt. Eine gültige Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung ist jedoch im Fahrzeug mitzuführen. Die Ausnahmetatbestände gelten für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg.

3.3 Einzelfallgenehmigung

Bei Vorliegen besonderer Härten können in besonderen Fällen aufgrund einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Zu den Ausnahmen gehören z. B. Fahrten für Arztbesuche von Dialysepatienten, Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den Öffentlichen Verkehr ausweichen können, Fahrten zur Belieferung und Entsorgung von Baustellen, zur Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und dem Versand von Waren aus der Produktion, Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern), Oldtimer ohne Oldtimerkennzeichen, Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11, sowie Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.

Neu ist ab dem 01.01.2012 die Regelung, dass im Einzelfall auch für Schwerbehinderte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „G“ und für Personen mit dem orangefarbenen Sonderparkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Für Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall ist die Abteilung Straßenverkehr des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Pforzheim zuständig (Altes Rathaus, Zi. 107).

Neben der Begründung des Antrags ist eine <link file:18852 download>Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung (Bestätigung nur gültig von TÜV oder DEKRA) sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins und ggf. weitere Unterlagen einzureichen.

Grundvoraussetzung für Ausnahmen ist jedoch, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sowie dass dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Bei der Beurteilung, ob eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich zumutbar ist oder nicht, gelten strenge Einkommensgrenzen, die sich bei Privatpersonen an den Pfändungsgrenzen des Vollstreckungsrechts orientieren. Bei Gewerbetreibenden ist eine Ersatzbeschaffung dann nicht zumutbar, wenn dies nach einer Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Für die Bearbeitung des Ausnahmeantrags wird eine Gebühr in Höhe von 50 -100 € erhoben.

Die Ausnahmegenehmigung ist beim Parken in Umweltzonen von außen gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

Sie finden <link file:19940 download>hier ein Formular als pdf-Download zum Ausdrucken, mit dem Sie eine Ausnahme beantragen können. Schicken Sie den ausgefüllten Vordruck mit den erforderlichen Anlagen (z.B. Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung, Kopie des Fahrzeugscheins, Kopie Einkommenssteuerbescheid, Bescheinigung Steuerberater usw.) an die im Antrag angegebene Adresse.

4. Welche Folgen drohen, wenn ich mich mit meinem Auto trotz Fahrverbot in einer Umweltzone aufhalte?

Der unberechtigte Aufenthalt in einer Umweltzone kann mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg.