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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden neben ihrer monatlichen Regelleistung auch sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Darunter zählen beispielsweise Ausgaben für Klassenfahrten, Schulausflüge, Fahrtwege zur Schule, Nachhilfeunterricht, Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht und Schulbedarf.

Video zum Thema "Bildung und Teilhabe"

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Welche finanzielle Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es?

Im Rahmen der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie Beihilfen beantragen für:

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:

  • Im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
  • Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt dies entsprechend.

Persönlicher Schulbedarf:

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schüler*innen ab 01.01.2024 130,- Euro zum 1. August und 65,- Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Der Betrag kann zur Anschaffung von Schulranzen, Stiften, Taschenrechner, Sportsachen usw. verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt an die Eltern.

Schülerbeförderung:

Für Schüler*innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich direkt an die Eltern oder an den Verkehrsverbund.

Lernförderung (Nachhilfeunterricht):

Für Schüler*innen wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Nachhilfelehrerin bzw. den Nachhilfelehrer oder das Nachhilfeinstitut.

HINWEIS: Bei Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt. In solchen Fällen kann der Nachhilfeunterricht nicht über die Leistungen für Bildung und Teilhabe finanziert werden.

Mittagsverpflegung:

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Kosten für Schüler*innen und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertages-pflege geleistet wird, berücksichtigt. Die Mittagsverpflegung muss in schulischer Verantwortung bzw. in Verantwortung der Einrichtung angeboten werden.

Vereinsbeiträge:

Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 15,- Euro monatlich berücksichtigt für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
  • angeleitete
  • Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • die Teilnahme an Freizeiten

 

Wer kann diese finanzielle Leistungen erhalten?

Leistungsberechtigte, die

  • Bürgergeld/Sozialgeld nach SGB II
  • Wohngeld- und/oder Kinderzuschlagsempfänger
  • Leistungen nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

beziehen und

  • noch keine 25 Jahre alt sind (Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten oder
  • Kind in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.

Sie können die Kostenübernahme für die einzelnen Leistungen mit einer Bestätigung des Anbieters bei uns beantragen, hierbei ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Bewilligungszeitraums der Grundleistungen (Bürgergeld) möglich. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die oben aufgeführten Leistungen neu beantragen.

Für jede Leistung ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.